Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kauft, muss sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Wir erklären, welche Kosten dabei entstehen und wie Sie am besten vorgehen.
Im Grundbuch steht, wer der Eigentümer eines Grundstücks ist. Außerdem vermerkt das Grundbuchamt dort Belastungen auf Grundstücken, zum Beispiel Grundschulden. Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie führt somit kein Weg am Grundbucheintrag vorbei. Diesen veranlasst ein Notar.
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs stehen die Angaben wie Maße und Lage des Grundstücks. Dazu werden in der ersten Abteilung die Eigentümer aufgeführt. In der zweiten Abteilung sind besondere Einschränkungen, was beispielsweise die Bebauung angeht, aufgeführt. In der dritten Abteilung stehen die Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden.
Nachdem Sie und der Verkäufer den Kaufvertrag unterschrieben haben, veranlasst der Notar beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung für Ihr Grundstück. Das heißt: Sie werden dort als neuer Eigentümer vorgemerkt. Das stellt sicher, dass der Verkäufer das Grundstück nicht parallel an mehrere Interessenten gleichzeitig verkaufen kann.
In der Regel benötigen Sie für den Kauf des Grundstücks einen Kredit. In diesem Fall wird auch die Kreditsumme als Grundschuld eingetragen – als Sicherheit für den Kreditgeber.
Die Kosten für den Grundbucheintrag stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Als Richtwert können Sie für Notar und Grundbucheintrag zusammen mit etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises des Grundstücks bzw. der Immobilie rechnen. Zwei Beispiele mit den konkret aufgeschlüsselten Kosten:
Grundbucheintrag beim Kauf einer Immobilie für 150.000 Euro mit einer Grundschuld von 125.000 Euro
Beispiel 1
Beispiel 2
Den Ablauf des Grundbucheintrags regelt die Grundbuchordnung (GBO) . Sie finden dort auch Hinweise für spezielle Ausnahmefälle.