Mieterselbstauskunft

Tipps und Vorlage zum Download

Auf dem umkämpften Wohnungsmarkt wird die Mieterselbstauskunft immer wichtiger. Vermieter erhalten so auf einen Blick viele wichtige Informationen, bevor sie sich für einen der Interessenten entscheiden.


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Eine in Deutschland mittlerweile alltägliche Situation: Ein Eigentümer schreibt eine Immobilie aus, weil er einen Mieter sucht und erhält Nachricht von unzähligen Interessenten. Wie soll er herausfinden, welcher der Bewerber der richtige ist? Hier dient eine freiwillige Selbstauskunft der schnellen Aufbereitung von Informationen. Anhand weniger Daten kann der Vermieter so auf einen Blick zumindest entscheiden, welche Interessenten am ehesten seinen Vorstellungen entsprechen.

Umgekehrt können Interessenten mit den wichtigsten Eckdaten auf einem ausgefüllten Bogen direkt Pluspunkte sammeln. Schließlich geht es darum, sich gegen die Konkurrenz durchzusetzen.

Was ist die Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft vermittelt dem Vermieter einen Eindruck von einem potentiellen zukünftigen Mieter. Von besonderem Interesse sind dabei natürlich die Finanzen. Schließlich will der Eigentümer sicherstellen, dass sein Mieter immer pünktlich die Miete überweisen kann.

Deshalb sind neben allgemeinen Fragen wie zum Beispiel zum Familienstand auch Fragen zum Beruf und zum monatlichen Einkommen enthalten. Außerdem wird standardmäßig nach Mietrückstünden aus der aktuellen oder aus früheren Wohnungen gefragt.

Ist ein Interessent verpflichtet, die Mieterselbstauskunft auszufüllen?

Ein Vermieter darf von einem Mietinteressenten nicht verlangen, eine Selbstauskunft auszufüllen. Zumindest gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. In der Praxis sieht es allerdings anders aus. Denn ein Interessent, der dies verweigert, kann schnell außen vor sein.

Was darf in der Mieterselbstauskunft gefragt werden?

Die Selbstauskunft sollte dazu geeignet sein, dem berechtigten Interesse des Vermieters nachzukommen. Andererseits darf der Mieter nicht in seinen Rechten verletzt werden. Es dürfen mit Einschränkungen durchaus auch private Fragen gestellt werden. Vor allem aber sind dies Fragen, die sich auf die finanzielle Situation des Mietinteressenten beziehen.

Eine Mieterselbstauskunft enthält deshalb üblicherweise diese Fragen:

  • Name
  • Wie viele Personen ziehen ein?
  • Nettoeinkommen
  • Beruf
  • Arbeitgeber
  • Laufende Insolvenzverfahren
  • Räumungsklagen
  • Freilaufende Haustiere

Tipp: Es ist rechtlich umstritten, ob ein Eigentümer Fragen nach dem Rauchen stellen darf. Wenn Sie ohnehin Nichtraucher sind, sollten Sie dies auch angeben.

Was darf nicht gefragt werden?

Natürlich will der Vermieter möglichst viele Informationen über die Interessenten, die in seine Wohnung einziehen wollen. Das heißt aber nicht, dass er alles erfragen darf. Während Fragen nach der finanziellen Situation erlaubt sind, dürfen viele private Fragen nicht gestellt werden.

Tabu sind deshalb Fragen nach:

  • Familienplanung
  • Religion
  • Parteizugehörigkeit
  • Musikinstrumenten
  • Sexueller Orientierung
  • Ethischem Hintergrund
  • Vorstrafen

Tipp: Mietinteressenten dürfen grundsätzlich keine Falschangaben bei zulässigen Fragen machen. Stellt der Vermieter das im Nachhinein fest, könnte er den Mietvertrag kündigen. Allerdings ist es erlaubt, unzulässige Fragen falsch zu beantworten. Dies gilt übrigens auch, wenn der Vermieter Sie persönlich danach fragt.

Welche zusätzlichen Unterlagen sind wichtig?

Es ist üblich, dass Mietinteressenten ihre Angaben mit Nachweisen belegen. Auch wenn Sie nicht für den Wohnungsmarkt gedacht ist, wollen Vermieter oftmals eine Schufa-Auskunft sehen. Diese können Sie einmal jährlich umsonst anfordern.

Außerdem sollten Sie Nachweise über Ihr Gehalt vorlegen. Ohne viel Aufwand können Sie dazu einfach Gehaltsabrechnungen verwenden. Allerdings gehen den Vermieter bei weitem nicht alle Angaben etwas an! Schwärzen Sie deshalb die Stellen, die nichts mit Ihrem monatlichen Verdienst zu tun haben.

Der gegenwärtige Vermieter kann außerdem eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen.

Tipp: SCHUFA Auskunft

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