
Räumungsklage: Was die Vermieter- und Mieterseite wissen sollte
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Mietverhältnisse enden nicht immer reibungslos. Wenn Mietende trotz wirksamer Kündigung nicht auszuziehen, ist die Situation festgefahren. In solchen Fällen gehen Vermieterinnen und Vermieter oft den rechtlichen Weg: mit einer Räumungsklage. Dieser Artikel erläutert deren Hauptaspekte – für beide Parteien.
Eine Räumungsklage ist ein gerichtliches Mittel, mit dem Vermieterinnen und Vermieter die Räumung einer Mietwohnung durchsetzen können, wenn Mieterinnen oder Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen.
Das Verfahren umfasst die Kündigung des Mietverhältnisses, die Einreichung der Klage, das Gerichtsverfahren und gegebenenfalls die Zwangsräumung.
Räumungsklagen können sich über Monate hinziehen und sind mit erheblichen Kosten verbunden – abhängig vom jeweiligen Streitwert. Gleichzeitig sind die Hürden hoch, um eine unfreiwillige Räumung durchzusetzen.
Zwangsräumung: Welche rechtlichen Hebel Vermieterinnen und Vermieter haben
Was passiert, wenn eine Mietpartei einer Kündigung widerspricht oder trotz Kündigung nicht auszieht? Viele Vermieterinnen und Vermieter hoffen zunächst, dass sich der Konflikt noch von selbst löst – doch das ist in der Realität selten der Fall. Wenn keine Einigung gelingt, bleibt nur der gerichtliche Weg: die Räumungsklage. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Mittel, mit dem die Vermieterseite unter Umständen durchsetzen kann, dass die Mietpartei die Wohnung verlässt.
Die rechtliche Basis für die Rückgabe der Mietsache bildet der Paragraf 546 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Räumungsklage selbst ist in Paragraf 940a der Zivilprozessordnung geregelt und muss bei dem Amtsgericht eingereicht werden, das für die Stadt, in der sich die Wohnung oder das Haus befindet, zuständig ist. Das Verfahren endet im Erfolgsfall mit einem Räumungstitel, der die Grundlage für eine Zwangsräumung bildet. Ohne eine solche Klage darf niemand eine Mieterin oder einen Mieter eigenmächtig vor die Tür setzen.
Selbst wenn eine Mietpartei eindeutig nicht mehr zum Bleiben berechtigt ist – zum Beispiel, weil keine Miete mehr gezahlt wird oder die Kündigung bereits vor Monaten ausgesprochen wurde – kann die Vermieterseite nicht einfach die Schlösser austauschen oder den unfreiwilligen Auszug auf eigene Faust erzwingen. Das deutsche Mietrecht schützt Mieterinnen und Mieter in hohem Maße – und genau deshalb ist eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Mieterinnen und Mieter stehen schließlich vor existenzbedrohenden Folgen und dem Verlust ihres Zuhauses. Eine Räumungsklage kommt daher erst ins Spiel, wenn andere Mittel nicht zum Ziel führen. Sie ist der letzte Weg für Vermietende, eine rechtmäßige Räumung durchzusetzen.
Tipp: Vermietende sollten Mietverträge rechtssicher formulieren und frühzeitig auf mögliche Konflikte reagieren. Mietparteien haben das Recht auf eine angemessene Frist zur Räumung und können gegen eine Räumungsklage Einspruch einlegen.
Vom Kündigungsschreiben bis zur Zwangsräumung: Der Ablauf einer Räumungsklage
Diese Schritte sind nötig, bevor es tatsächlich zu einer Zwangsräumung kommt:
Das Mietverhältnis muss gekündigt werden.
Bevor eine Räumungsklage überhaupt möglich ist, muss das Mietverhältnis rechtlich wirksam beendet worden sein. Das bedeutet: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und einen gesetzlich anerkannten Grund haben, zum Beispiel Eigenbedarf, Zahlungsverzug oder schwerwiegende Vertragsverstöße. Zudem müssen Vermieterinnen und Vermieter die Kündigungsfristen einhalten. In vielen Fällen ist vorher eine Abmahnung erforderlich, insbesondere bei unerlaubter Untervermietung, Lärmbelästigung oder bei einer fristlosen Kündigung. Zudem muss die Mieterseite der Kündigung widersprochen haben oder den Auszug offensichtlich verweigern.
Die Vermieterseite reicht die Räumungsklage beim Amtsgericht ein.
Nicht jede Kündigung führt zum Auszug. Wenn die Mietpartei nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beziehungsweise auch nach einer erneuten Fristsetzung nicht auszieht, kann die Vermieterseite eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Dafür wird eine Klagebegründung benötigt, in der der Kündigungsgrund dargelegt wird. Mit der Klage muss die Vermieterseite also nachweisen, dass die Kündigung rechtswirksam ist.
Nachdem die Klage durch eine Anwältin oder einen Anwalt eingereicht wurde, bekommt die Mietpartei eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme. Hier kann sie ihre Sichtweise darlegen und der Klage widersprechen. Reagiert die Mietpartei nicht auf die Räumungsklage, kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen.
Beide Parteien werden vor Gericht angehört.
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an. Beide Seiten erhalten die Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen. Die beklagte Mietpartei kann sich auf verschiedene Schutzmechanismen berufen, etwa Härtefälle oder Formfehler in der Kündigung. Das Gericht prüft die Sachlage und entscheidet, ob die Kündigung berechtigt war. Falls sich beide Seiten einigen, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden. Gibt das Gericht der Räumungsklage statt, wird ein Räumungstitel erlassen.
Der Räumungstitel ist die offizielle Erlaubnis, die Wohnung zwangsweise räumen zu lassen. Doch auch das bedeutet noch nicht, dass die Mietpartei sofort ausziehen muss.
Die letzte Frist für die Mietpartei läuft.
Nach einem verlorenen Prozess bekommt die Mietpartei in der Regel eine Frist, die Immobilie freiwillig zu räumen. Diese beträgt meist zwei bis vier Wochen, kann aber in Härtefällen verlängert werden.
Manche Mieterinnen und Mieter verlassen die Wohnung nach dem Urteil, um eine Zwangsräumung zu vermeiden. Falls nicht, muss die Vermieterseite weitere Schritte einleiten.
Die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin erfolgt.
Liegt ein Räumungstitel vor und die beklagte Mietpartei zieht weiterhin nicht aus, kann die Vermieterseite eine Zwangsräumung durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher beantragen. Dieser oder diese kündigt die Räumung an und setzt einen Termin für die Wohnungsübergabe.
Es gibt dabei verschiedene Arten der Zwangsräumung:
- Normale Zwangsräumung – Der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin beauftragt eine Spedition, die die Möbel entfernt.
- Berliner Räumung – Die Vermieterseite übernimmt das Räumen, während der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin nur das Schloss austauscht.
- Räumung mit Einlagerung – Das Mobiliar wird in eine Lagerhalle gebracht.
Dauer einer Räumungsklage
Eine Räumungsklage ist kein Schnellverfahren. Von jenem Moment an, in dem die Klage eingereicht wird, bis zur Zwangsräumung können 6 bis 12 Monate vergehen, manchmal auch mehr. Besonders wenn das Gericht stark ausgelastet ist oder die Mietpartei Widerspruch einlegt beziehungsweise Rechtsmittel ausschöpft, zieht sich das Verfahren in die Länge.
Typische Zeiträume eines Räumungsklageverfahrens
Schritt | Dauer | Einflussfaktoren |
---|---|---|
Kündigung des Mietverhältnisses | 3 bis 9 Monate (bei fristgerechter Kündigung) | Kündigungsgrund, Fristen gemäß Mietrecht |
Klageeinreichung | 2 Wochen bis 1 Monat | Bearbeitungszeit des Amtsgerichts |
Gerichtsverfahren | 3 bis 12 Monate | Auslastung bei Gericht, Stellungnahmen beider Seiten, Komplexität des Falls |
Urteil und Räumungstitel | 1 bis 2 Monate | Möglichkeit von Rechtsmitteln |
Zwangsräumung | 2 bis 3 Monate | Terminplanung des Gerichtsvollziehers oder der Gerichtsvollzieherin, mögliche Härtefallanträge |
Unter Umständen – zum Beispiel in Fällen von Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen – können Vermieterinnen und Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Doch auch das führt nicht immer schneller zur Räumung. Zwar entfällt die gesetzliche Kündigungsfrist , doch auch hier kann sich das Verfahren ziehen, wenn die Mietpartei Einspruch erhebt oder sich gegen die Kündigung verteidigt.
Wer eine Räumungsklage anstrebt, sollte sich daher bewusst sein, dass dies ein langwieriger Prozess mit vielen rechtlichen Hürden sein kann. Sie ist zudem mit erheblichen Kosten verbunden. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Wenn das nicht möglich ist, bleibt nur der rechtliche Weg.
Das deutsche Mietrecht sieht einen umfassenden Schutz für Mieterinnen und Mieter vor, insbesondere in Fällen von sogenannter besonderer Härte. Das Gericht prüft, ob die Interessen der Vermieterseite schwerer wiegen als die der Mietpartei. Vermietende sollten eine Räumungsklage daher im eigenen Interesse nur einreichen, wenn die Erfolgsaussichten hoch sind. Andernfalls tragen sie als klagende Partei die Verfahrenskosten, und die Mietpartei kann in der Wohnung bleiben.
In der Rechtsprechung gelten verschiedene Situationen als besondere Härtefälle, die dazu führen können, dass eine Räumungsklage abgewiesen oder eine längere Räumungsfrist gewährt wird. Hier einige Beispiele:
- Wenn eine Mietpartei an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die durch den Umzug erheblich verschlechtert würde.
- Wenn eine Person in der Wohnung auf barrierefreie Ausstattung oder eine besondere Pflege angewiesen ist, die andernorts nicht so schnell gewährleistet werden kann.
- Wenn eine ältere Person seit Jahrzehnten in der Wohnung lebt und ein Umzug eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
- Wenn keine bezahlbare oder zumutbare Ersatzwohnung verfügbar ist, insbesondere in Gebieten mit angespannter Wohnsituation.
- Wenn eine Räumung besondere Härten für minderjährige Kinder bedeutet, etwa wenn diese aus ihrer gewohnten Umgebung, Schule oder Betreuung herausgerissen würden.
- Wenn eine Mietpartei nachweisen kann, dass ein Umzug kurzfristig nicht finanzierbar ist und es keine realistische Möglichkeit gibt, eine neue Wohnung zu finden.
- Wenn eine Mietpartei in einer akuten Krisensituation ist, zum Beispiel nach einer Trennung oder dem Tod eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin, die für die Miete aufgekommen ist.
Nach Paragraf 765a Zivilprozessordnung (ZPO) können Mietparteien einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, wenn ein Härtefall vorliegt, um die Zwangsräumung zu verhindern oder hinauszuzögern.
Eine juristische Beratung kann Vermieterinnen und Vermietern helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Kosten einer Räumungsklage
Viele Vermieterinnen und Vermieter unterschätzen die finanziellen Belastungen, die eine Klage mit sich bringt. Denn es bleibt nicht bei den reinen Gerichtskosten – Anwaltsgebühren, Kosten für den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin und mögliche Ausgaben für die Räumung selbst kommen hinzu.
- Die Gerichtskosten werden gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und hängen vom Streitwert ab. Dieser bemisst sich laut Paragraf 41 Abs. 2 S. 1 GKG an der Jahresnettokaltmiete der betreffenden Immobilie. Ein Beispiel: Beträgt die monatliche Nettokaltmiete 800 Euro, liegt der Streitwert bei 9.600 Euro (12 × 800 Euro). Bei einem Streitwert von 9.600 Euro beträgt eine einfache Gebühr laut Kostentabelle 266 Euro. Bei Klageerhebung fallen in der Regel drei Gebühreneinheiten an, was zu Gesamtkosten von 798 Euro führt.
- Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) . Sie setzen sich aus der Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Bei einem Streitwert von 9.600 Euro entstehen in der ersten Instanz laut Prozesskostenrechner des RVG eigene Anwaltskosten in Höhe von 1.850,45 Euro.
Wie viel muss in etwa bezahlt werden?
Monatliche Nettokaltmiete in Euro | Streitwert in Euro (12 x Nettokaltmiete) | Gerichtskosten in Euro (ca.) | Anwaltskosten in Euro (ca.) |
---|---|---|---|
500 | 6.000 | 546 | 1.184,05 |
750 | 9.000 | 735 | 1.683,85 |
1.000 | 12.000 | 885 | 2.005,15 |
1.250 | 15.000 | 972 | 2.159,85 |
1.500 | 18.000 | 1.059 | 2.314,55 |
1.750 | 21.000 | 1.146 | 2.469,25 |
2.000 | 24.000 | 1.233 | 2.623,95 |
Keine Gewährleistung für die Werte in der Tabelle, die Angaben basieren auf dem Prozesskostenrechner des RVG
- Kann die Vermietpartei die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht selbst tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat und das zuständige Amtsgericht die Prozesskostenhilfe bewilligt.
- Gewinnt die Vermieterseite die Räumungsklage, folgt der nächste Schritt: die Zwangsräumung. Diese bringt zusätzliche Kosten mit sich. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers kostet in der Regel zwischen 500 und 1.000 Euro, weitere 100 bis 300 Euro können für einen Schlüsseldienst anfallen. Falls eine Spedition für die Räumung der Wohnung benötigt wird, können je nach Größe der Wohnung 1.500 bis 3.000 Euro an Kosten entstehen. Besonders teuer wird es, wenn der gesamte Hausrat der Mietpartei eingelagert werden muss. Hier können für mehrere Monate schnell 1.000 bis 2.500 Euro zusammenkommen. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können einen Kostenvorschuss für all diese Positionen verlangen, bevor sie tätig werden.
Wer muss das alles bezahlen?
Kostenpunkt | Höhe | Wer trägt die Kosten? |
---|---|---|
Gerichtskosten | Nach GKG, abhängig vom Streitwert | Zunächst die Vermieterseite |
Anwaltskosten | Nach RVG, abhängig vom Streitwert | Die unterlegene Partei (Jede Partei trägt zunächst die eigenen Kosten.) |
Kosten für den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin | 500 bis 1.000 Euro, kann je nach Einzelfall variieren | Zunächst die Vermieterseite |
Räumungskosten | 1.500 bis 3.000 Euro (je nach Aufwand) | Zunächst die Vermieterseite |
Einlagerung von Möbeln | 1.000 bis 2.500 Euro | Zunächst die Vermieterseite |
Wichtig: Die Vermieterseite muss zunächst die Kosten zunächst vorstrecken. Wer den Prozess gewinnt, kann die eigenen Kosten vom unterlegenen Teil zurückfordern. Doch wenn eine unterlegene Mietpartei finanziell nicht in der Lage ist, die Ausgaben zu übernehmen, hat das wenig Aussicht auf Erfolg. Ein Vollstreckungstitel hilft nur, wenn auch tatsächlich pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Auch wenn sich Vermieterinnen und Vermieter mit einer Räumungsklage letztlich durchsetzen, bleibt das Risiko, dass die Kosten an ihnen hängenbleiben. Eine einvernehmliche Lösung kann daher für beide Seiten der bessere Weg sein.
Möglichkeiten, eine Räumungsklage zu vermeiden
Ist eine Räumungsklage wirklich unvermeidbar? In vielen Fällen wird eine außergerichtliche Lösung angestrebt, die Zeit, Kosten und Nerven spart. Eine Klage ist nicht nur für die Vermieterseite ein langwieriger und kostspieliger Prozess, sondern stellt oft auch für die Mietpartei eine belastende Situation dar. Doch welche Alternativen gibt es, bevor es zu Gericht geht?
- Kommunikation als erster Schritt
Manchmal eskaliert ein Konflikt, weil Missverständnisse nicht geklärt wurden. Ein persönliches Gespräch kann helfen, eine Lösung zu finden, bevor rechtliche Schritte notwendig werden. Auch wenn Mietrückstände der Grund für die Kündigung sind, kann es sinnvoll sein, gemeinsam über eine Ratenzahlung oder eine andere Lösung zu sprechen.
- Einvernehmliche Lösungen finden
Ein freiwilliger Auszug kann oft durch eine einvernehmliche Vereinbarung zum Mietende erreicht werden:
- In einem Mietaufhebungsvertrag kann das Mietverhältnis mit einem festen Auszugsdatum beendet werden. Dies kann für beide Seiten Planungssicherheit bringen.
- In manchen Fällen kann es günstiger sein, wenn Vermieterinnen oder Vermieter eine finanzielle Unterstützung für den Umzug anbieten, als eine langwierige Klage durchzuziehen.
- Eine Schlichtung durch eine Mediatorin oder einen Mediator kann helfen, eine Lösung zu finden.
- Härtefälle und Sozialbehörden einbeziehen
In manchen Fällen kann die Mietpartei aus besonderen Gründen nicht sofort ausziehen, etwa wegen Krankheit, finanzieller Schwierigkeiten oder fehlender Alternativen. Hier kann es helfen, gemeinsam mit Sozialbehörden oder Wohnungsämtern nach einer Lösung zu suchen.
Wenn nichts mehr geht: Räumungsklage als letzter Ausweg
Eine Räumungsklage ist ein rechtliches Instrument, das Vermieterinnen und Vermietern zur Verfügung steht, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind. Der gesamte Prozess kann sich allerdings über Monate hinziehen und ist mit rechtlichen Hürden verbunden. In vielen Fällen können außergerichtliche Vereinbarungen, Mediation oder finanzielle Anreize für einen freiwilligen Auszug Konflikte entschärfen und eine langwierige Eskalation vermeiden. Davon profitieren beide Seiten.
Wir beraten Sie gern!
Die wichtigsten Fragen rund um die Räumungsklage
Das Verfahren gliedert sich in mehrere Schritte:
- Die Vermieterseite muss das Mietverhältnis wirksam kündigen. Abhängig vom Kündigungsgrund gelten gesetzliche Fristen.
- In bestimmten Fällen, etwa bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, ist eine Abmahnung erforderlich.
- Wenn die Mietpartei nicht auszieht, kann die Vermieterseite eine Räumungsklage einreichen. Das Gericht prüft, ob die Kündigung rechtswirksam war.
- Das Gericht lädt beide Parteien zur Anhörung und trifft eine Entscheidung.
- Gibt das Gericht der Klage statt, erhält die Vermieterseite einen Räumungstitel.
- Die Mietpartei bekommt in der Regel eine Frist von zwei bis vier Wochen, um die Wohnung freiwillig zu räumen.
- Falls die Mietpartei weiterhin nicht auszieht, wird die Räumung durch den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin vollstreckt.
Der gesamte Prozess kann sich über Monate hinziehen, insbesondere wenn die Mietpartei Widerspruch einlegt oder Rechtsmittel ausschöpft.
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Ist die Mietpartei jedoch zahlungsunfähig, bleibt die Vermieterseite auf den Kosten sitzen. Ein Vollstreckungstitel hilft in solchen Fällen nur, wenn tatsächlich pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gilt: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Wird die Räumungsklage erfolgreich durchgesetzt, muss die Mietpartei die Kosten übernehmen. Sollte das Gericht jedoch die Klage abweisen, verbleiben die Kosten bei der Vermieterseite.
Die Gesamtkosten einer Räumungsklage setzen sich aus mehreren Posten zusammen:
- Gerichtskosten – Diese werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und hängen vom Streitwert ab, der sich meist an der Jahresnettokaltmiete orientiert.
- Anwaltskosten – Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind ebenfalls vom Streitwert abhängig.
- Kosten für die Zwangsräumung – Dazu zählen die Gebühren für eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher, Speditionskosten für die Wohnungsräumung und eventuell Kosten für die Einlagerung von Möbeln.
Insgesamt können mehrere tausend Euro anfallen. Falls die Mietpartei zahlungsunfähig ist, kann es sein, dass die Vermieterseite diese Kosten nicht erstattet bekommt.
Nach Einreichung der Räumungsklage folgt das Gerichtsverfahren. Wird die Klage anerkannt, erhält die Vermieterseite einen Räumungstitel. Danach beginnt eine letzte Frist für die Mietpartei, um die Wohnung freiwillig zu verlassen. Falls dies nicht geschieht, kann die Vermieterseite eine Zwangsräumung veranlassen.
Eine rechtswirksame Kündigung ist die Voraussetzung für eine Räumungsklage. Ohne eine form- und fristgerechte Kündigung hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung kann fristgerecht oder fristlos erfolgen, je nach Grund (zum Beispiel Zahlungsverzug oder Eigenbedarf).
Das Gericht prüft, ob die Räumungsklage auf validen rechtlichen Grundlagen basiert. Dies bedeutet, dass die Kündigung wirksam sein muss und die Vermieterseite nachweisen kann, dass ein rechtmäßiger Anspruch auf die Räumung besteht. Gründe können etwa Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder schwerwiegende Vertragsverstöße sein.
Mieterinnen und Mieter haben das Recht, Einspruch gegen eine Räumungsklage einzulegen. In einem solchen Fall prüft das Gericht die Begründung der Klage genau. Mögliche Verteidigungsstrategien sind:
- Nachweis, dass die Kündigung unwirksam ist (zum Beispiel durch Formfehler, unzureichende Begründung)
- Berufung auf einen Härtefall (zum Beispiel eine schwere Erkrankung, soziale Notlage)
Bleiben Möbel und persönliche Gegenstände nach einer Zwangsräumung in der Wohnung zurück, werden sie entweder eingelagert oder entsorgt. Bei der normalen Zwangsräumung übernimmt eine Spedition das Entfernen der Möbel. Bei der Berliner Räumung tauscht die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nur das Schloss aus. Die Vermieterseite kann den Hausrat dann selbst entfernen. Falls Möbel eingelagert werden, können dafür weitere Kosten entstehen. Wurde eine Einlagerung angeordnet, kann die Mietpartei innerhalb einer bestimmten Frist die Herausgabe der Möbel verlangen.
Das Gericht berücksichtigt bei der Entscheidung über eine Räumungsklage auch die Situation minderjähriger Kinder.
- Eine Räumung kann hinausgezögert werden, wenn besondere Härtefälle vorliegen, etwa wenn ein Kind schwer erkrankt ist oder keine alternative Wohnmöglichkeit besteht.
- Sozialbehörden können eingeschaltet werden, um Lösungen zu finden.
- Die Mietpartei kann Vollstreckungsschutz nach Paragraf 765a ZPO beantragen, um die Räumung hinauszuzögern.
