Auszug aus dem schriftlichen Teil des Bebauungsplans:
Kein Kniestock, Neigung 27 ° bis höchstens 34 ° Satteldach. Staffeldachgeschosse sind unzulässig.
Für die seitlichen Grenzabstände gilt die Landesbauordnung: jeweils 2,50 m als Mindestmaß. Ab einer Gebäudehöhe von 6,25 m erhöht sich der Grenzabstand entsprechend (Wandhöhe x 0,4).