Art der baulichen Nutzung:
Die Art der baulichen Nutzung wird nicht festgesetzt. Sie ergibt sich folglich nach § 34 BauGB aus der Eigenart der näheren Umgebung. Diese ist geprägt durch ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet.
Die Art der baulichen Nutzung wird nicht festgesetzt, weil dies für die Erreichung der Planungsziele nicht erforderlich ist. Für eine bestandsorientierte Entwicklung sind - wie bislang - die Regelungen des § 34 BauGB ausreichend.
Maß der baulichen Nutzung - Grundfläche:
Die verschiedenen Grundstücksgrößen, Grundstückzuschnitte, die heterogenen Gebäudetypologien und die bereits einsetzende Nachverdichtung prägen das Plan-gebiet. Die Grundflächen im Wohngebiet liegen derzeit zwischen 71 m² und 283 m² und die GRZ zwischen 0,11 - 0,23 (nur Hauptgebäude ohne Terrassen und Balkone). Einzelne Ausreißer sind bei kleineren Grundstücken festzustellen. Aus diesem Grund erachtet die Gemeinde eine aktuelle Regelung der Grundfläche in Verbindung mit der Grundstücksgröße für notwendig. Um zu einem Konzept zu gelangen, wurden denkbare Gebäudetiefen und Varianten verschiedener Bebauungsdichten in städtebaulichen Testentwürfen geprüft. Im Ergebnis wurden die überbaubaren Flächen so festgesetzt, dass rückwärtige Gartenflächen erhalten bleiben.
Demzufolge hat sich die Gemeinde für eine maßvolle Erweiterung des Baurechts im Plangebiet entschieden. Die bisher bestehende Grundfläche und die Wandhöhe werden moderat vergrößert. Dabei wurde als unverbindlicher Leitwert eine GRZ von 0,23 festgelegt. Alle Grundstücke erhalten zusätzliches Baurecht.
Grundfläche Überschreitungen:
Es wird eine Überschreitung der Grundfläche von 15 % der zulässigen Grundfläche für Außentreppen, Vordächer, Balkone und Terrassen festgesetzt, um eine Klarstellung der Grundflächenregelungen zu erreichen und den Bauherren bei der Nachverdichtung weitere Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen.
Außerdem kann die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BauNVO genannten Anlagen um bis zu 55% überschritten werden, ausnahmsweise darf die Überschreitung bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,8 erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Gemeinde, die Nachverdichtung zu ermöglichen mit der dazugehörigen Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten die einen höheren Bedarf an Nebenanlagen mit sich bringen (inkl. der Errichtung von Tiefgaragen). Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nachverdichtung und dem Planungsziel: Erhalt der unbebauten, begrünten Grundstücksflächen, wurde diese Regelung gewählt. Die nach BauNVO zulässigen Obergrenzen werden eingehalten.