Bebaut mit einem alten, sehr renovierungsbedürftigem Einfamilienhaus (unbewohnt, Baujahr 1949) birgt dieses Grundstück jede Menge Potential für einen Neubau gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Dort ist festgelegt, dass sich die Neubauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der Nutzung sowie der Bauweise in die Bestandsbebauung der näheren Umgebung einfügen sollen.