Für das Grundstück 1943/1 existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, sondern es gilt § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Innenbereich. Dies bedeutet, dass sich ein Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Ob und in welcher Form das Grundstück weiter bebaubar oder bestehende Bebauung veränderbar ist, kann im Rahmen einer Bauberatung oder einer Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde geklärt werden.