Die Immobilienausstattung entspricht nicht mehr den aktuellen Standards, weshalb einige Modernisierungsmaßnahmen sowohl aus energetischer als auch aus ästhetischer Sicht vorteilhaft wären. Die tatsächliche und amtliche Wohnflächenberechnung mit 65,79 m² weicht um wenige Quadratmeter von der Teilungserklärung (Verteilungsmaßstab in der Abrechnung) mit 63,90 m² ab.
Die Heizungswartung hat im Januar 2025 stattgefunden, dabei wurde das Dehnungsgefäß erneuert. Durch die eigene Heizungsanlage sind die Heiz- sowie auch Stromkosten direkt mit dem Versorger abzurechnen.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Hinweispflicht des Maklers
Mir ist bekannt, dass abhängig vom Alter der Immobilie, der Art des Gebäudes, der Nutzungsart und den bisherigen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten des bisherigen Eigentümers Pflichten zur Sanierung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) binnen zwei Jahren ab Eigentumswechsel bestehen können, um die energetischen Voraussetzungen des GEG zu erfüllen.
Dazu gehören u.a. die Dämmung der Geschossdecken, § 47 GEG, die Dämmung von Rohren, § 69 GEG, sowie die Modernisierung der Heizungsanlage, §§ 71, 72 GEG.
Ich bestätige, dass ich den Hinweis des Maklers zur Kenntnis genommen habe, dass die Hinzuziehung eines Energieberaters zwecks Prüfung von Sanierungspflichten nach dem GEG sowie deren Kostenumfang empfohlen wird.