Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, rechnen Sie mit bestimmten Nebenkosten: Aber wie sieht es mit Steuern aus? Erfahren Sie, unter welchen Umständen beim Hausverkauf Steuern anfallen, wie Sie Steuern sparen und wann Sie steuerfrei verkaufen können.
Beim Immobilienverkauf können unter Umständen zwei Arten von Steuern anfallen: Spekulationssteuer und Gewerbesteuer.
Wenn Sie die Immobilie immer oder zumindest im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst bewohnt haben oder zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen, müssen Sie keine Spekulationssteuer bezahlen.
Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren weniger als drei Immobilien verkauft haben und kein gewerblicher Immobilienhandel vorliegt, müssen Sie keine Gewerbesteuer bezahlen.
Die Preise für Immobilien steigen seit Jahren. Wer sein Haus oder seine Wohnung jetzt verkauft, profitiert vom Immobilienboom. Dass dabei auch für die Verkäuferseite Nebenkosten anfallen, wissen die meisten Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümer. Die Kosten für den Makler oder die Maklerin werden in der Regel zwischen Käufer- und Verkäuferseite geteilt. Weitere Unterlagen wie der Auszug aus dem Grundbuch, der Energieausweis oder die Löschungsbewilligung für das Grundbuch kosten zusammengerechnet oft mehr als 200 Euro.
Aber werden beim Haus- oder Wohnungsverkauf auch Steuern fällig? Das kommt auf Ihre Situation an. Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten für Steuern beim Wohnungs- und Hausverkauf:
Im Folgenden erfahren Sie, wann welche Steuer fällig wird und wie Sie ggf. die Höhe der Spekulationssteuer für Ihren Wohnungs- oder Hausverkauf berechnen können.
Tipp: In unseren Artikeln zum Immobilienverkauf finden Sie wertvolle Hinweise und wichtige Tipps rund um den Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung.
Vom Staat ist eine sogenannte Spekulationsfrist für Immobilien und Grundstücke festgelegt. Diese beträgt zehn Jahre. Wenn Sie innerhalb dieser Frist eine Immobilie kaufen und wieder verkaufen, müssen Sie gegebenenfalls auf den Gewinn aus dem Verkauf Spekulationssteuer bezahlen.
Das gilt aber nur, wenn Sie das Haus oder die Wohnung nicht selbst genutzt haben: Von einer Eigennutzung geht der Staat etwa aus, wenn Sie die Immobilie zumindest im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren selbst genutzt haben. Die Steuer fällt also beispielsweise auf vermietete Immobilien an.
Beispiel 1: Laura hat 2017 eine Wohnung für 250.000 Euro gekauft. Sie hat die Wohnung nie selbst genutzt, sondern direkt vermietet. 2022 verkauft sie die Immobile. Weil die Nachfrage stark gestiegen ist, kann Laura sie mit deutlichem Gewinn veräußern. Nach Abzug aller Nebenkosten, unter anderem für Makler und Notar, bekommt sie 300.000 Euro. Weil zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, muss Laura auf die 50.000 Euro Gewinn Spekulationssteuer entrichten.
Beispiel 2: Laura hat 2017 eine Wohnung für 250.000 Euro gekauft. Bis März 2020 hat sie diese vermietet, dann ist sie selbst eingezogen. Im Januar 2022 verkauft sie die Wohnung. Weil sie im Verkaufsjahr 2022 sowie in den vorangegangenen Kalenderjahren 2021 und 2020 in der Wohnung gewohnt hat, muss sie keine Spekulationssteuer bezahlen, sondern kann steuerfrei verkaufen. Angebrochene Kalenderjahre werden dabei voll angerechnet.
Die Höhe der Spekulationssteuer orientiert sich am persönlichen Steuersatz bei der Einkommensteuer. Das hat zur Folge, dass Spitzenverdiener oder -verdienerinnen deutlich mehr Spekulationssteuer zahlen müssen (42 Prozent ab 66.761 Euro Jahreseinkommen) als jemand, der sonst kaum Einkommen hat. Wie die Berechnung erfolgt, lässt sich leicht anhand eines Beispiels nachvollziehen. Wir nehmen dafür die Grundsituation aus Beispiel 1 oben an.
Kaufpreis der Wohnung im Jahr 2017 | 250.000 Euro |
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Kosten im Rahmen des Verkaufs (kleinere Ausbesserungen an der Immobilie, Home Staging, Makler, Notar) | 10.000 Euro |
Verkaufspreis der Wohnung im Jahr 2024 | 310.000 Euro |
Zu versteuernder Gewinn aus dem Verkauf | 310.000 - 10.000 - 250.000 Euro = 50.000 Euro |
Lauras Steuersatz bei der Einkommensteuer (abhängig vom sonstigen Einkommen) | 24 Prozent |
Höhe der Spekulationssteuer | 24 Prozent von 50.000 Euro = 12.000 Euro |
Laura aus unserem Beispiel 1 (mit der durchgehend vermieteten Immobilie) muss für den Verkauf ihrer Wohnung 12.000 Euro Spekulationssteuer bezahlen.
Wie
oben bereits Beispiel 2 zeigt, sind Sie von der Spekulationssteuer nicht
betroffen, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben – auch wenn zwischen
Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Der Staat geht von
Eigennutzung aus, wenn Sie im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst
in dem Haus oder der Wohnung gelebt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob
es Ihre Hauptwohnung oder vielleicht eine Ferienwohnung war.
Beispiel 3: Lena hat 2014 eine Wohnung für 250.000 Euro gekauft und bis 2016 vermietet. 2017 ist sie selbst dort eingezogen und hat seitdem in der Wohnung gewohnt. 2020 verkauft sie ihre Immobilie für 300.000 Euro. Weil der Staat dies trotz der vorherigen Vermietung als Eigennutzung ansieht, muss Lena keine Spekulationssteuer zahlen, sondern verkauft steuerfrei.
Tipp: Umsatzsteuer fällt übrigens beim Hauskauf beziehungsweise Hausverkauf an private Käuferinnen und Käufer nicht an. Denn dabei handelt es sich um Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Diese sind laut Umsatzsteuergesetz (UStG) §4 Nummer 9a) von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Wohnungen und Grundstücke.
Beim Verkauf von Immobilien und Grundstücken spielt nicht nur die Spekulationsfrist eine Rolle. Bevor Sie sich versehen, haben Sie die Grenze zum gewerblichen Immobilienhändler oder der gewerblichen Immobilienhändlerin überschritten! Das ist dann der Fall, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Objekte verkaufen – das ist die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Falls das bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie Gewerbesteuer entrichten.Das passiert schneller, als Sie vielleicht im ersten Moment denken. Wenn Sie zum Beispiel ein großes Stück Bauland besitzen, kann sich eine Realteilung lohnen. Das heißt, dass Sie statt einem nun drei Bauplätze verkaufen. Damit hätten Sie nach dem Einkommensteuergesetz die Drei-Objekt-Grenze bereits überschritten (§15 EStG). Nach dem Gesetz würden Sie also gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Immobilien, die Sie selbst nutzen, werden nicht angerechnet. Wer nur ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, ist von der Steuer nicht betroffen.
Beispiel 4: Lennart hat üppig geerbt und sich 2014 ein Mehrfamilienhaus gekauft, in dem es sechs vermietete Wohnungen gibt. Nun leistet er sich ein großes Einfamilienhaus zur Eigennutzung. Um an Eigenkapital zu kommen, modernisiert und verkauft er drei Wohnungen und behält die anderen drei. Obwohl Lennart Lehrer ist, wird er rechtlich und steuerlich als gewerblicher Immobilienhändler betrachtet und muss Gewerbesteuer abführen.
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Wenn Sie eine Immobilie erben und nach dem Antritt des Erbes verkaufen möchten, müssen Sie nur unter bestimmten Umständen die Spekulationsfrist beachten. Dabei ist es unerheblich, wann Sie die Immobilie überschrieben bekommen haben. Wichtig ist nur, wie lange das Haus oder die Wohnung im Eigentum des oder der Vererbenden war und wie er oder sie das Objekt genutzt hat.
Sie erben nicht nur die Immobilie, sondern übernehmen auch die Spekulationsfrist. Wenn die Immobilie also mehr als zehn Jahre dem Erblasser oder der Erblasserin gehört hat oder er oder sie selbst darin gewohnt hat, entfällt die Spekulationssteuer.
Beispiel 5: Ludwig hat von seiner Mutter ein Einfamilienhaus geerbt. Sie hatte das Haus im Jahr 2014 gekauft. Ludwig macht sich nun vor dem anstehenden Verkauf Sorgen, ob vielleicht Spekulationssteuer fällig sein könnte. Diese Bedenken sind aber vollkommen unberechtigt, weil seine Mutter bis zu ihrem Tod ununterbrochen in dem Haus gewohnt hat und somit klar Eigennutzung vorliegt. Die Spekulationsfrist spielt also in diesem Fall keine Rolle, auch wenn Ludwig nie selbst in dem Haus gewohnt hat.
Für den Grundstücksverkauf gelten dieselben Regeln wie für den Immobilienverkauf. Allerdings wird in diesem Fall keine Eigennutzung anerkannt, auch wenn Sie das Grundstück zuvor vielleicht als Garten genutzt haben. Mit Nutzung ist hier Wohnen gemeint.
Auch das gibt es trotz steigender Immobilienpreise: Sie verkaufen ein Haus mit Verlust, welches Sie wenige Jahr zuvor gekauft haben. Wie ist dieser Verlust steuerlich zu betrachten? Grundsätzlich ist es laut Gesetz möglich, den Verlust geltend zu machen (§23 EStG). Allerdings nur, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr Gewinne erzielt haben, mit denen die Verluste verrechnet werden können. Diese Gewinne dürfen nicht aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ stammen, sondern ebenfalls aus dem Verkauf von Immobilien.
Beispiel 6: Leo verkauft ein Einfamilienhaus, welches er im Vorjahr gekauft hatte, mit 50.000 Euro Verlust. Immerhin hatte er bei einer Wohnung, die ihm ebenfalls gehörte, ein wesentlich besseres Händchen: Er hat diese Immobilie mit 100.000 Euro Gewinn verkauft. Weil der Verlust aus einem „ähnlichen Geschäft“ entstanden ist, können 50.000 Euro aus dem Verkauf des Einfamilienhauses innerhalb der steuerlichen Betrachtung abgezogen werden.
Steuerfrei ist der Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung in jedem Fall unter folgenden Voraussetzungen:
Spekulationssteuer:
Gewerbesteuer:
Die Spekulationsfrist beträgt zehn Jahre. Wenn Sie innerhalb dieser Frist eine Immobilie kaufen und wieder verkaufen, müssen Sie gegebenenfalls auf den Gewinn Spekulationssteuer bezahlen. Das gilt aber nur, wenn Sie das Haus oder die Wohnung nicht zumindest im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren selbst genutzt haben.