zum Inhalt springen
Suche
Merkzettel
Frau packt Umzugskisten in helle, unordentliche Küche während Sonnenlicht durchs Fenster fällt
Diese Gründe erlauben den früheren Auszug

Sonderkündigungsrecht im Mietvertrag

So funktioniert die außerordentliche Kündigung

Ein Mietvertrag bindet – oft länger, als Ihnen lieb ist. Manchmal kippt ein Mietverhältnis, wenn etwa Mietende wiederholt keine Miete zahlen, eine heftige Mieterhöhung angekündigt wird, die Immobilie schwere Mängel hat oder ein Todesfall schnelle Entscheidungen erzwingt . In solchen Situationen stellt sich nicht nur die Frage, ob der bestehende Mietvertrag gekündigt werden kann, sondern vor allem wie schnell. Das Mietrecht kennt dafür besondere Regeln.

Das Wichtigste in Kürze
  • Es ist möglich, früher aus einem Mietvertrag zu kommen, sofern beide Seiten zustimmen oder ein gesetzlicher Sondergrund für die Kündigung vorliegt.

  • Als Grund reicht nicht aus, dass sich Ihre Lebenssituation ändert. Zu den typischen Sonderfällen zählen bestimmte Mieterhöhungen, schwerwiegende Wohnungsmängel, ein Todesfall im Mietverhältnis oder bestimmte Vertragsverletzungen.

  • Sie müssen schnell und formgerecht handeln. Versäumen Sie gesetzlich festgelegte Fristen bei einer außerordentlichen Kündigung, bleibt es bei der regulären Kündigungsfrist.

Wie unterscheidet sich das Sonderkündigungsrecht von der ordentlichen Kündigung?

Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt es Ihnen, einen Mietvertrag vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist (außerordentlich) zu beenden. Entscheidend ist dabei nicht Ihr Wunsch, sondern ein konkreter Grund. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Kündigungsarten.

1. Ordentliche Kündigung: der Standardfall ohne besonderen Grund

Die ordentliche Kündigung ist der normale Weg. Sie brauchen dafür keinen besonderen Anlass. Als Mieterin oder Mieter können Sie meist mit drei Monaten Frist kündigen, sofern im Vertrag nichts anderes steht (bei Wohnraum gilt diese Frist gesetzlich als Obergrenze für Mietende). Für Vermieter und Vermieterinnen gelten längere Fristen, die sich nach der Wohndauer richten. Außerdem darf die Vermieterseite nur kündigen, wenn ein gesetzlich erlaubter Grund vorliegt, etwa Eigenbedarf.

2.  Außerordentliche Kündigung: wenn ein wichtiger Grund vorliegt

Eine außerordentliche Kündigung greift, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Dazu zählen etwa schwere Vertragsverletzungen oder andere gewichtige Gründe.

Sie kann in zwei Varianten erfolgen:

Tipp: Ihr Mietverhältnis endet in Kürze? Mit unserem Ratgeber zur Wohnungsübergabe und diesem Musterprotokoll gelingt der Auszug ohne Streit.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht im Mietverhältnis ergibt sich nicht aus einer einzelnen Vorschrift, sondern aus mehreren Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Welche Norm gilt, hängt davon ab, wer kündigt und aus welchem Anlass.

Die wichtigsten Paragrafen sind:

Situation

  • fristlose Kündigung allgemein

  • fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

  • Kündigungsfristen Vermieterseite

  • Außerordentliches Kündigungsrecht bei Mieterhöhung

  • Außerordentliches Kündigungsrecht nach Modernisierung

  • Eintritt in Mietvertrag nach Todesfall

Gesetzliche Grundlage

Diese (und weitere) Vorschriften legen fest, wann ein Kündigungsrecht entsteht, welche Fristen gelten und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Flexible Lösungen ohne Kündigungsrecht
Aufhebungsvertrag

Auch ohne Sonderkündigungsrecht können beide Seiten einen Mietvertrag jederzeit einvernehmlich beenden. Dann schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, der inhaltlich frei verhandelbar ist.


Ein Aufhebungsvertrag ist sinnvoll, wenn:

  • Mieterinnen oder Mieter kurzfristig umziehen müssen
  • Vermietende Leerstand vermeiden wollen und Nachmietende bereitstehen
  • das Mietverhältnis unbelastet ist und beide Seiten schnell Klarheit möchten.

Wohnungstausch statt Kündigung

Wenn Sie nur Ihre Wohnsituation ändern möchten, etwa wegen Familienzuwachs oder Jobwechsel, kann auch ein Wohnungstausch sinnvoll sein. Dabei übernehmen zwei Mietparteien jeweils den Vertrag der anderen, sofern beide Vermieterparteien zustimmen. Ein rechtlicher Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch nicht.

Wann dürfen Sie als Mieter und Mieterin wirklich früher kündigen?

Sie dürfen einen Mietvertrag vorzeitig beenden, wenn ein gesetzlicher Anlass vorliegt. Das kann ein Sonderkündigungsrecht für Mieter und Mieterinnen sein oder ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Persönliche Gründe wie Jobwechsel, Trennung oder Umzug reichen allein nicht aus.

Wichtig: Viele Mieterinnen und Mieter denken, „wenn ich einen Nachmieter habe, kann ich früher raus“. Aber ein Nachmieter oder eine Nachmieterin verschafft kein automatisches Kündigungsrecht. Sie können jemanden vorschlagen, aber Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin muss nicht zustimmen. Nur wenn im Vertrag eine Nachmieterklausel steht oder besondere Härtegründe vorliegen, kann sich etwas anderes ergeben.

Sonderkündigung bei Mieterhöhung

Wenn Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Miete erhöht (etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete), dürfen Sie außerordentlich kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung gibt Ihnen die Möglichkeit, der höheren Miete zu entgehen. Sie müssen dann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens kündigen. Das Mietverhältnis endet zum Ablauf des übernächsten Monats.

Geht Ihnen eine Mieterhöhung zum Beispiel im April zu, können Sie bis Ende Juni kündigen. Das Mietverhältnis endet dann Ende August. Reagieren Sie nicht fristgerecht, läuft der Vertrag mit der erhöhten Miete weiter.

Wichtig: Bei vertraglich vereinbarten Erhöhungen, etwa bei Staffel- oder Indexmieten , besteht dieses Sonderkündigungsrecht für Mieter und Mieterinnen nicht.

Früher kündigen bei Modernisierung

Sie haben als Mietende ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, wenn Vermietende umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen ankündigen. Das gilt vor allem dann, wenn die Bauarbeiten Ihr Wohnen erheblich beeinträchtigen oder die Miete deutlich steigt.

Bei Modernisierungsankündigung gilt: Sie müssen bis zum Ende des Monats kündigen, der auf den Zugang der Mitteilung folgt. Die Kündigung wirkt dann zum Ablauf des darauffolgenden Monats.

Wichtig: Kündigen Sie schriftlich und beziehen Sie sich dabei konkret auf die angekündigte Modernisierung.

Vorzeitige Kündigung wegen erheblicher Mängel

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt infrage, wenn die Wohnung so stark beeinträchtigt ist, dass ein weiteres Wohnen unzumutbar wäre. Es entsteht etwa ein Sonderkündigungsrecht bei Schimmel, der die Gesundheit gefährdet.

Bevor Sie kündigen, müssen Sie der Vermieterseite aber:

1. den Mangel schriftlich anzeigen

2. eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen

Reagiert der Vermieter oder die Vermieterin nicht oder wird der Mangel nicht behoben, können Sie außerordentlich kündigen.

Wichtig: Kleine Mängel reichen nicht aus. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein und die weitere Einhaltung des Mietvertrags daher unzumutbar.

Mietvertrag: Sonderkündigungsrecht bei verweigerter Untervermietung

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, zum Beispiel wegen eines befristeten Auslandsaufenthalts, und der Vermietende ohne triftigen Grund ablehnt, dürfen Sie unter Umständen außerordentlich kündigen. Das gilt allerdings nur, wenn Ihr Interesse nachvollziehbar ist und keine wichtigen Gründe gegen die Untervermietung sprechen.

Tipp: Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten, bevor Sie wegen verweigerter Untervermietung kündigen.

Kauf bricht nicht Miete
Sonderkündigungsrecht für Mieter und Mieterinnen bei Hausverkauf?

Ein Verkauf der Immobilie allein gibt Ihnen kein Sonderkündigungsrecht als Mieter oder Mieterin. Der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Für Sie ändert sich zunächst nichts. Das Prinzip dahinter lautet: Kauf bricht nicht Miete.

Erst wenn der neue Eigentümer oder die Eigentümerin später Eigenbedarf anmeldet, kann sich die Lage ändern. Dann gelten jedoch die normalen gesetzlichen Kündigungsregeln.

Tipp: In unserem Ratgeber zum Eigentümerwechsel informieren wir Sie detailliert, welche Pflichten neue Eigentümerinnen und Eigentümer haben und wie Sie als Mieter und Mieterinnen Ihre Rechte wahren.

Können Mieterinnen und Mieter einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich nein. Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit meist ausgeschlossen. Vorzeitig kommen Sie nur heraus, wenn einer der bereits genannten gesetzlichen Sonderkündigungsgründe vorliegt oder beide Seiten einen Aufhebungsvertrag schließen.

Tipp: Weitere Details finden Sie in unserem Ratgeber zum befristeten Mietvertrag

Kündigungsausschluss im Mietvertrag

Einige Mietverträge enthalten Klauseln wie „Kündigung ausgeschlossen für 4 Jahre“. Solche Ausschlüsse sind bei Wohnraummietverträgen grundsätzlich zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann die ordentliche Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden. Ausgenommen davon sind jedoch ebenfalls die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte.

Kurzüberblick: Wann dürfen Mieter und Mieterinnen früher kündigen?

Grund

  • Mieterhöhung

  • Umfangreiche Modernisierung

  • erheblicher Mangel

  • Eigentümerwechsel

  • befristeter Vertrag

  • Untervermietung verweigert

Sonderkündigungsrecht?

  • Ja

  • Ja

  • möglich

  • Nein

  • Nein

  • möglich

Mietverhältnis beenden und ab ins Eigenheim?

Ihre Sparkasse begleitet Sie bei allen Fragen rund ums Wohnen.
Zu meiner Sparkasse
Sie werden zu Ihrer Sparkasse weitergeleitet bzw. können sich ihr zuordnen lassen.

Kündigungsrecht bei Tod des Mieters oder der Mieterin

Stirbt eine Mieterin oder ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Das Mietverhältnis geht auf bestimmte Personen über oder wird Teil des Nachlasses. Entscheidend ist, wer nach dem Todesfall Vertragspartner oder Vertragspartnerin wird. Davon hängt ab, wer kündigen darf und wie schnell gehandelt werden muss.

  • Wer tritt nach einem Tod in den Mietvertrag ein?

    Das Gesetz regelt eine klare Reihenfolge. Der Vertrag geht automatisch auf folgende Personen über:

    1. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen im gemeinsamen Haushalt
    2. Kinder im gemeinsamen Haushalt
    3. sonstige Personen, die mit der verstorbenen Person einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (etwa Lebensgefährten und -gefährtinnen oder andere nahestehende Personen; keine reinen Zweck-WGs ohne persönliche Bindung)

    Gibt es niemanden aus dieser Gruppe, wird der Mietvertrag Teil des Nachlasses. Dann treten die Erbinnen oder Erben in die Rolle der Mietenden ein. Das bedeutet: Sie sind nun grundsätzlich an den Mietvertrag gebunden, selbst wenn sie nie selbst in das Haus oder die Wohnung eingezogen sind. Deshalb können Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

  • Welche Fristen für die Kündigung bei Todesfall gelten

    Eintretende Angehörige und Erben können den Vertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, auch bei befristeten Verträgen. Die Frist beginnt, sobald sie vom Tod und vom Eintritt in den Vertrag erfahren.

    Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen kündigungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

  • Darf auch der Vermieter oder die Vermieterin im Todesfall kündigen?

    Auch Vermieter erhalten in dieser Situation ein Sonderkündigungsrecht. Sie dürfen innerhalb eines Monats kündigen, nachdem sie vom Todesfall und von der Person des neuen Vertragspartners erfahren haben. Die Kündigung erfolgt ebenfalls mit gesetzlicher Frist.

    Tipp: Wenn eine Wohnung vollständig geräumt werden muss, unterstützt dieser Überblick zur Haushaltsauflösung

Wann dürfen Vermieter und Vermieterinnen außerordentlich oder fristlos kündigen?

Genau wie Mieterinnen und Mieter dürfen auch Vermietende ein Mietverhältnis nicht beliebig vorzeitig beenden. Sie brauchen immer einen gesetzlich geregelten Kündigungsgrund. Liegt kein solcher Grund vor, sind sie an die Einhaltung des Vertrags gebunden, selbst wenn sich persönliche oder wirtschaftliche Interessen ändern. Das Gesetz unterscheidet auch hier zwischen ordentlicher Kündigung, außerordentlicher Kündigung mit Frist und fristloser Kündigung. Für Vermieter und Vermieterinnen gelten dabei besonders strenge Anforderungen.

Fristlose Kündigung durch Vermieter oder Vermieterinnen

Eine fristlose Kündigung kommt nur infrage, wenn das Mietverhältnis schwer gestört ist. Typische Fälle sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 543 BGB) geregelt. Dazu zählen etwa erhebliche Vertragsverletzungen, massive Störungen des Hausfriedens oder erhebliche Mietrückstände. Besonders häufig ist Letzteres, also der Fall des Zahlungsverzugs. Die Vermieterseite darf fristlos kündigen, wenn Mietende:


  • zwei aufeinanderfolgende Monate keine Miete zahlen oder
  • über längere Zeit einen Rückstand aufbauen, der mindestens zwei Monatsmieten erreicht.

Die Kündigung ist sofort wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen und den konkreten Grund nennen.


Heilungsmöglichkeit bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Wenn Mieterinnen oder Mieter einen erheblichen Rückstand bei der Miete haben, droht eine fristlose Kündigung. Es gibt aber eine sogenannte Schonfrist: Wird der volle Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage ausgeglichen, wird die fristlose Kündigung in vielen Fällen unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So können Mietende die Kündigung „heilen“ und den Vertrag fortführen.

Außerordentlich mit Frist kündigen

Eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist kommt infrage, wenn das Verhalten der Mietenden das Vertrauensverhältnis zwar erheblich stört, aber keine sofortige Beendigung rechtfertigt. Dazu zählen zum Beispiel wiederholte unpünktliche Mietzahlungen, nachhaltige Störungen des Hausfriedens oder eine unerlaubte Nutzung der Wohnung. Meist müssen Vermietende zunächst abmahnen. Erst wenn sich das Verhalten nicht ändert, darf die Kündigung ausgesprochen werden.

Untervermieten ohne Zustimmung: Welche Folgen drohen
Ist unerlaubte Untervermietung ein Kündigungsgrund?

Wenn Mietende ohne Erlaubnis untervermieten und trotz Abmahnung nicht reagieren, dürfen Vermieter oder Vermieterinnen nach Paragraf 543 Abs. 1 BGB kündigen. Anders liegt der Fall, wenn Mietende einen berechtigten Anspruch auf Untervermietung haben und die Zustimmung ohne sachlichen Grund verweigert wird. 

Dürfen Vermietende wegen Eigenbedarf fristlos kündigen?

Nein. Eigenbedarf rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Hier greift ausschließlich die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Diese hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab:

Wohndauer

  • bis 5 Jahre

  • 5 bis 8 Jahre

  • länger als 8 Jahre

Kündigungsfrist für Vermieter und Vermieterinnen

  • 3 Monate

  • 6 Monate

  • 9 Monate

Der Eigenbedarf muss zudem nachvollziehbar begründet werden.

Wie kündigen Sie rechtssicher?

Eine Kündigung wirkt nur, wenn sie formgerecht erfolgt und rechtzeitig zugeht. Maßgeblich ist dabei nicht der Versand, sondern der tatsächliche Zugang beim Vertragspartner. Geht sie zu spät ein, verschiebt sich das Vertragsende automatisch. Wenn Sie das nicht beachten, riskieren Sie eine ungewollte Verlängerung des Mietverhältnisses. Sichere Zustellwege sind:

  • persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung
  • Einwurf-Einschreiben
  • ein Bote als Zeuge

Eine Kündigung muss zudem immer schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder eine Nachricht per Messenger reicht nicht aus. Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle unterschreiben.

Welche Angaben müssen Sie bei einer Sonderkündigung zusätzlich machen?

Bei einer Sonderkündigung reicht es nicht, nur „hiermit kündige ich“ zu schreiben. Sie müssen den konkreten gesetzlichen Grund nennen, sonst ist die außerordentliche Kündigung meist unwirksam. Beziehen Sie sich klar auf das entsprechende Schreiben, als Mieterin oder Mieter etwa eine Mieterhöhung oder Modernisierungsankündigung, und fügen Sie Nachweise bei. So vermeiden Sie Rückfragen oder Einwände.

Wichtige Unterschiede zur Wohnraummiete
Welche Sonderregeln gelten bei Gewerbemietverträgen?

Für Gewerbemietverträge gelten grundsätzlich andere Regeln und Voraussetzungen als für Wohnraummiete. Der gesetzliche Kündigungsschutz ist deutlich schwächer. Doch auch das Gewerbemietrecht kennt zwingende gesetzliche Kündigungsrechte, vor allem:

·         § 543 BGB – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

·         § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

·         § 580a BGB – gesetzliche Kündigungsfristen, wenn nichts vereinbart ist

Diese Rechte können vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Trotzdem sollten Sie Kündigungsrechte, Laufzeit und Ausstiegsklauseln schon vor Vertragsabschluss genau prüfen, wenn Sie gewerblich mieten möchten.

Welche Fehler bei außerordentlichen Kündigungen häufig passieren und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Probleme bei Sonderkündigungen entstehen durch falsche Annahmen oder formale Fehler. Das führt dann unter Umständen dazu, dass der Mietvertrag wirksam weiterläuft, obwohl Mietende bereits ausgezogen sind, mit doppelter Mietlast oder rechtlichem Streit.

Sonderkündigungsrecht

Der offensichtlichste Fehler besteht darin, fälschlicherweise von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, obwohl keines vorliegt. Persönliche Gründe wie ein Jobwechsel, eine Trennung oder der Wunsch nach einer größeren Wohnung berechtigen allein nicht zur vorzeitigen Kündigung durch Mieterinnen und Mieter. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, ob das Gesetz Ihren Fall ausdrücklich nennt. Erst danach sollten Sie eine Kündigung formulieren.

Begründung

Ebenso problematisch ist eine falsche oder fehlende Begründung. Bei Sonderkündigungen müssen Sie den konkreten Anlass nennen und belegen. Verweisen Sie also beispielsweise ausdrücklich auf die Mieterhöhung, Modernisierungsankündigung oder den erheblichen Mangel. Ohne diesen Bezug gilt Ihre Erklärung oft als normale Kündigung, mit längerer Frist.

Zustellung

Auch beim Versand passieren Fehler. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Geht ein Brief zu spät zu, verschiebt sich das Vertragsende. Nutzen Sie deshalb einen Zustellweg, der den Zugang belegt, etwa ein Einwurf-Einschreiben.

Nachmietende

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft Nachmieterinnen und Nachmieter. Viele gehen davon aus, dass sie aus dem Vertrag kommen, sobald jemand Neues bereit ist, einzuziehen. Tatsächlich brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin. Ohne Einverständnis bleiben Sie an den Mietvertrag gebunden, selbst wenn bereits jemand anders in der Wohnung lebt.

Beachten Sie: Bis zum Vertragsende gelten alle Pflichten aus dem Mietverhältnis weiter, wie Miete zahlen, Besichtigungen ermöglichen, Wohnung ordnungsgemäß übergeben. Wer hier nach der Kündigung nachlässig wird, riskiert Schadensersatzforderungen

Mietverhältnis beenden und ab ins Eigenheim?

Ihre Sparkasse begleitet Sie bei allen Fragen rund ums Wohnen.
Zu meiner Sparkasse
Sie werden zu Ihrer Sparkasse weitergeleitet bzw. können sich ihr zuordnen lassen.

Weitere Fragen zum Sonderkündigungsrecht im Mietvertrag

  1. Stehen zwei Personen im Mietvertrag, bleiben beide grundsätzlich Vertragspartner, auch wenn eine Person auszieht. Die ausgezogene Person haftet weiterhin für die Miete und für mögliche Schäden, solange der Vertrag nicht geändert oder gemeinsam gekündigt wird. Gesamtschuldnerisch haften heißt: Vermietende können die gesamte Miete von jeder einzelnen Person verlangen.

    Möchten Sie aus dem Vertrag ausscheiden, gibt es nur drei Wege:

    • gemeinsame Kündigung,
    •  Vertragsänderung mit Zustimmung der Vermieterseite,
    • Aufhebungsvertrag.

    Ohne eine solche Regelung bleiben beide voll verantwortlich.

  2. Nein. Der Auszug einer Person allein ist kein Kündigungsgrund. Solange mindestens eine Vertragspartei weiter in der Wohnung lebt und die Miete zahlt, bleibt der Mietvertrag bestehen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt, etwa Eigenbedarf oder erhebliche Vertragsverletzungen.

  3. Eine einmal verspätete Zahlung reicht als Kündigungsgrund nicht aus. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand entsteht oder sich Verspätungen dauerhaft wiederholen. Bei wiederholt verspäteter Zahlung ist in der Regel vorab eine Abmahnung erforderlich.

    Hilfsweise ordentliche Kündigung

    Vermieterinnen und Vermieter formulieren manchmal Kündigungen „fristlos, hilfsweise ordentlich“. Das bedeutet: Sollte die fristlose Kündigung aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, greift automatisch die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Für Mieterinnen und Mieter ist es wichtig, diesen Zusatz zu beachten, um den tatsächlichen Kündigungstermin korrekt einzuschätzen.

  4. Nein. Ein geplanter Umzug allein reicht nicht aus. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nur, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt, etwa eine Mieterhöhung oder ein schwerer Mangel der Wohnung. Wenn kein solcher Anlass besteht, bleibt nur die ordentliche Kündigung oder eine einvernehmliche Lösung mit der Vermieterseite, zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag.

  5. Nicht automatisch. Sie dürfen zwar eine geeignete Person vorschlagen, aber ohne Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin endet Ihr Vertrag nicht. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Nachmieterklausel vereinbart wurde oder besondere Härtegründe vorliegen.

  6. Das hängt davon ab, wer kündigt und welche Kündigungsart vorliegt. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter ordentlich kündigen, müssen Sie keinen Grund nennen. Eine Begründung ist nur nötig, wenn Sie sich auf ein Sonderkündigungsrecht berufen. Dann müssen Sie den konkreten Anlass angeben und nachweisen, etwa eine Mieterhöhung oder einen erheblichen Mangel. Ohne Begründung gilt Ihre Erklärung meist als normale Kündigung mit regulärer Frist.

    Für Vermieter und Vermieterinnen gelten strengere Regeln. Sie müssen eine Kündigung grundsätzlich begründen, selbst bei einer ordentlichen Kündigung. Zulässig sind nur gesetzlich anerkannte Gründe, zum Beispiel Eigenbedarf oder erhebliche Vertragsverletzungen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Kündigung unwirksam.

  7. Ja. Vermieterinnen und Vermieter dürfen eine Kündigung zurückweisen, wenn sie formell unwirksam ist. Dann läuft das Mietverhältnis weiter. Das passiert zum Beispiel, wenn:

    • die Unterschrift fehlt
    • nicht alle Mietparteien unterschreiben
    •   der Zugang des Schreibens nicht nachweisbar ist
    •   eine Sonderkündigung ohne gesetzlich tragfähigen Grund erklärt wird.
Redakteur

Tim Seibold

Experte für die Themen Innovation & Digitalisierung und Immobilien

Das könnte Sie auch interessieren

  • Ein junges Paar sitzt an einem Küchentisch vor einem Laptop. Die Frau hat den Kopf auf die Schulter des Mannes gelegt.
    Die Regeln verstehen: So kommen Sie im Mietalltag gut an

    Im Mietverhältnis treten viele Fragen erst nach dem Einzug auf: Wie läuft eine Mieterhöhung ab? Was gilt bei einem Eigentümerwechsel? Und welche Regeln im Haus sind wirklich bindend? Hier finden Sie eine wegweisende Orientierung, damit Sie Ihre Rechte kennen, Pflichten einhalten und sicher durch den Mietalltag kommen.

  • Paar bei Renovierungsarbeiten in heller Wohnung wobei eine Frau auf einer kleinen Leiter eine Wand schleift und ein Mann daneben steht und einen kleinen Hund hält

    Ist der Zustand in Ordnung? Muss noch etwas gemacht werden? Wie sollte das Ganze dokumentiert werden? Oft führt ausgerechnet der letzte Schritt im Mietverhältnis – die Wohnungsübergabe – zu Missverständnissen.

  • Ein junges Paar mit einer Maklerin bei einer Wohnungsbesichtigung

    Eine gute Wohnungsbewerbung entscheidet oft darüber, ob Sie den Zuschlag erhalten. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Vermieter erwarten, wie Sie sich seriös präsentieren und worauf Sie bei Besichtigung, Bonitätscheck und Kommunikation unbedingt achten sollten.

Hinweis: Das Titelbild dieser Seite wurde mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) bearbeitet.