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WoFlV-Regeln, Kosten und typische Fallstricke

Wohnflächenberechnung: Dachschrägen, Balkone und Terrassen korrekt anrechnen

Ein ausgebautes Dachgeschoss wirkt auf den ersten Blick großzügig. Beim genauen Nachrechnen bleibt aufgrund der Schrägen aber oft weniger übrig als gedacht. Das ist entscheidend für Kauf oder Miete. Denn schließlich dürfen keine Quadratmeter angerechnet werden, die es rechtlich nicht gibt. Wer berücksichtigt, wie die Wohnflächenverordnung Dachschrägen, Balkone und Co. bewertet, verhandelt sicherer, kalkuliert einen Dachausbau realistisch und vermeidet teure Überraschungen bei Kauf, Verkauf oder Vermietung.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zählen Flächen unter Dachschrägen nur anteilig: unter 1 Meter Raumhöhe gar nicht, zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte, ab 2 Metern voll.

  • Balkone, Terrassen, Loggien und Dachgärten können Sie als Eigentümer oder Eigentümerin grundsätzlich nur zu 25 Prozent anrechnen, bei besonders hochwertiger Qualität oder Lage höchstens zur Hälfte.

  • Rechnen Sie bei Kauf, Verkauf oder Vermietung immer nach WoFlV nach, denn Exposés basieren häufig auf der großzügigeren DIN 277. Die Differenz kann beim Dachgeschoss bis zu 40 Prozent betragen.

Was zählt zur Wohnfläche, und was nicht?

Zur Wohnfläche zählen alle Räume, die ausschließlich zu Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus gehören und zu Wohnzwecken dienen. Dazu gehören Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer, Küche, Bad und WC, der Flur innerhalb der Wohnung sowie Abstell- und Speisekammern. Nicht dazu zählen Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung wie Keller, Garage oder Heizungsraum – selbst wenn Sie diese regelmäßig nutzen.

Grundlage für diese Einteilung ist in den meisten Fällen die Wohnflächenverordnung (WoFlV), die seit 2004 gilt und vor Gericht als Standard herangezogen wird, sofern etwa ein Mietvertrag keine andere Berechnungsmethode festlegt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ist sie ohnehin verpflichtend vorgeschrieben.

Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV): Diese Räume sind Wohnfläche

Diese Flächen zählen laut WoFlV nicht zur Wohnfläche
  • Kellerräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
  • Dachbodenräume ohne Ausbau
  • Heizungsräume und Waschküchen
  • Garagen und Stellplätze
  • Geschäftsräume
  • Treppen mit mehr als drei Stufen und die dazugehörigen Absätze

Wohnflächenverordnung versus DIN 277: der Unterschied

Für die Flächenberechnung gibt es in der Praxis 2 gängige Methoden, und die Wahl der Methode entscheidet über mehrere Quadratmeter Unterschied:

  1. Die WoFlV rechnet nur die tatsächlich nutzbare Wohnfläche und zieht Dachschrägen, niedrige Raumteile und Außenflächen anteilig ab. Sie bildet damit ausschließlich den Teil ab, der tatsächlich zu Wohnzwecken dient.
  2. Die Nutzfläche nach DIN 277 rechnet dagegen die komplette Grundfläche eines Raumes an, unabhängig von der Raumhöhe. Sie umfasst also sämtliche nutzbaren Bereiche eines Gebäudes (auch Keller, Lager- und Technikräume – unabhängig davon, ob dort gewohnt wird).

Unterschied Nutzfläche / Wohnfläche: Die DIN 277 unterscheidet zwischen Nutzungsfläche, Verkehrsfläche (Flure, Treppenhäuser) und Technikfläche, während die WoFlV direkt von Wohnfläche spricht.

Hinweis: Eine ältere, kaum noch gebräuchliche 3. Methode, die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), taucht heute nur noch bei sehr alten, seit Jahrzehnten unveränderten Mietverträgen auf.

Unterschiedliche Kriterien bei der Wohnflächenberechnung im Überblick

Das bedeutet: Balkone, Terrassen und Flächen unter Dachschrägen fließen nach DIN 277 zu 100 Prozent in die Fläche ein, nach WoFlV oft nur zur Hälfte oder gar nicht. Bei Dachgeschosswohnungen mit ausgeprägten Schrägen kann die Abweichung zwischen beiden Methoden bis zu 40 Prozent der angegebenen Fläche ausmachen.

Für den Kauf- und Mietpreis ist deshalb immer die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach dem jeweils vereinbarten Verfahren maßgeblich, nicht die reine Gebäudegröße.

Schritt für Schritt
So berechnen Sie die Wohnfläche richtig

Um die Wohnfläche nach WoFlV zu ermitteln, sind 5 Schritte erforderlich. Wer die folgende Reihenfolge einhält, vermeidet die häufigsten Rechenfehler:

  1. Räume auflisten: Erfassen Sie alle Räume, die ausschließlich zu Ihrer Immobilie gehören.
  2. Maße nehmen: Messen Sie mit Maßband oder Laser-Entfernungsmesser die Maße zwischen den fertigen Wänden (inklusive Putz, und ohne Sockelleisten oder Heizkörper abzuziehen).
  3. Grundfläche berechnen: Multiplizieren Sie Länge mal Breite pro Raum. Bei unregelmäßigen Grundrissen teilen Sie den Raum in einzelne Rechtecke auf.
  4. Sonderflächen anteilig anrechnen: Prüfen Sie bei jedem Raumteil die Raumhöhe und rechnen Sie Dachschrägen, Nischen, Balkone und Terrassen nach den WoFlV-Prozentsätzen an.
  5. Summieren: Addieren Sie alle angerechneten Teilflächen zur Gesamtwohnfläche.

Einbeziehen dürfen Sie dabei feste Einbauten wie Türrahmen, eingebaute Öfen oder Badewannen. Nicht einbeziehen dürfen Sie Vormauerungen, Wandverkleidungen sowie Pfeiler und Schornsteine, die höher als 1,5 Meter sind und mehr als 0,1 Quadratmeter Grundfläche haben.

Wie genau muss eine Wohnflächenberechnung sein?

Wie genau die Berechnung sein muss, hängt vom rechtlichen Kontext ab:

  • Beim Thema Mietminderung gilt eine Toleranzgrenze von 10 Prozent. Das heißt, erst wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent unter der vertraglich vereinbarten liegt, dürfen Mieterinnen und Mieter die Miete kürzen.

  • Bei Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung zählt dagegen die tatsächliche Fläche ab dem ersten Quadratmeter.

  • Beim Immobilienkauf kann bereits jede Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Fläche zu Schadenersatz oder Kaufpreisminderung führen.

  • Tipp: Lassen Sie sich bei einem komplexen Grundriss von einem Gutachter oder einer Gutachterin unterstützen, besonders vor dem Kauf einer Immobilie. Eine allgemeine Übersicht für den gesamten Kaufprozess bietet außerdem die Checkliste zum Hauskauf.

Dachschrägen berechnen: Grundregel plus Rechenbeispiel

Bei der Wohnflächenberechnung von Dachschrägen entscheidet allein die Raumhöhe über die Anrechnung: Unter 1 Meter Höhe zählt die Fläche gar nicht, zwischen 1 und 2 Metern zählt sie zur Hälfte, ab 2 Metern voll. Diese Regel gilt für jeden Raumteil einzeln, nicht für den ganzen Raum pauschal. Sie müssen den Grundriss also in mehrere Höhenzonen aufteilen.

Rechenbeispiel: So wirkt sich die Regel konkret aus

Nehmen wir ein Dachzimmer mit einer Gesamtgrundfläche von 30 Quadratmetern unter der Schräge. Die Vermessung ergibt drei Zonen: 12 Quadratmeter mit mindestens 2 Metern Raumhöhe, 10 Quadratmeter mit 1 bis 2 Metern Höhe und 8 Quadratmeter mit weniger als 1 Meter Höhe.

  • 12 × 100 Prozent = 12
  • 10 × 50 Prozent = 5 m²
  • 8 × 0 Prozent = 0

Ergebnis: Aus 30 Quadratmetern Grundfläche werden also nur 17 Quadratmeter anrechenbare Wohnfläche. Das ist ein Unterschied von 13 Quadratmetern, der sich direkt auf Kaufpreis, Miethöhe und Nebenkostenabrechnung auswirkt. Genau diese Differenz übersehen Verkäuferinnen oder Vermieter am häufigsten, wenn sie die Fläche überschlägig statt raumteilig berechnen.

Mindest-Dachneigung und Kniestock: Wann sorgt ein Dachbodenausbau für mehr Wohnfläche?

Ein Dachgeschoss lässt sich ab einer Dachneigung von etwa 35 Grad sinnvoll als Wohnraum nutzen, weil erst ab diesem Winkel genügend Fläche mit einer Raumhöhe über 2 Meter entsteht. Mindestens genauso entscheidend ist der sogenannte Kniestock: die senkrechte Wand zwischen Fußboden und Dachschräge. Je höher der Kniestock, desto mehr Grundfläche erreicht die volle Raumhöhe und zählt zu 100 Prozent als Wohnfläche. Bei flachen Dächern brauchen Sie einen höheren Kniestock, um dieselbe nutzbare Fläche zu erhalten wie bei einem steilen Dach mit niedrigerem Kniestock.

Wichtig: Dachneigung und Kniestock sagen nur etwas über die anrechenbare Fläche nach WoFlV aus. Ob der Raum allerdings überhaupt als Aufenthaltsraum und damit als Wohnraum gelten darf, regelt die jeweilige Landesbauordnung (LBO) Ihres Bundeslands. Deutschland hat 16 verschiedene Landesbauordnungen, und die meisten davon verlangen, dass Aufenthaltsräume im Dachgeschoss über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 bis 2,40 Metern erreichen. Erfüllt Ihr Ausbau diese Mindesthöhe nicht, dürfen Sie den Raum offiziell oft gar nicht als Wohnraum deklarieren oder vermieten – unabhängig davon, wie günstig Dachneigung und Kniestock rechnerisch ausfallen.

Tipp: Prüfen Sie vor einem Ausbau die Dachneigung, geplante Kniestockhöhe und auch die bauordnungsrechtlichen Vorgaben Ihres Bundeslands gemeinsam mit einer Architektin oder einem Statiker. Davon hängt ab, wie viele Quadratmeter am Ende tatsächlich als Wohnfläche zählen.

Wohnflächenberechnung: Balkon, Terrasse und Sonderflächen im Dachgeschoss

Terrassen, Balkone und Loggien zählen zur Wohnfläche, allerdings nur anteilig: In der Regel rechnen Sie 25 Prozent der Fläche an, bei besonders hochwertiger Lage oder Ausstattung bis zu 50 Prozent.

Im ausgebauten Dachgeschoss kommen neben Balkon und Terrasse noch weitere Sonderflächen ins Spiel, die unterschiedlich in die Wohnflächenberechnung einfließen:

  • Gauben erhöhen die Raumhöhe unter der Schräge und zählen dort, wo sie mindestens 2 Meter Höhe schaffen, zu 100 Prozent zur Wohnfläche. Sie sind ein wirksames Mittel, um bei einem Dachausbau mehr anrechenbare Fläche zu gewinnen.

  • Dachterrassen und Dachgärten werden wie Balkone bei der Wohnflächenberechnung behandelt und in der Regel mit 25 bis 50 Prozent angerechnet.

  • Wintergärten zählen voll zur Wohnfläche, wenn sie beheizbar sind. Ist ein Wintergarten nicht beheizbar, aber allseitig geschlossen, rechnen Sie nur 50 Prozent an.

  • Abstellräume unter der Schräge innerhalb der Wohnung zählen wie andere Raumteile nach der Höhenregel: unter 1 Meter gar nicht, 1 bis 2 Meter zur Hälfte, ab 2 Meter voll.

Wohnfläche selbst berechnen oder Gutachten beauftragen?

Wenn Räume rechteckig zugeschnitten sind, keine Dachschrägen vorhanden sind und Sie die Berechnung nur für den eigenen Überblick brauchen, reicht in der Regel eine einfache Vermessung aus. Sobald Dachschrägen, Gauben und unregelmäßige Grundrisse berücksichtigt werden müssen oder eine rechtssichere Berechnung für Bank, Gericht oder Kaufvertrag gefragt sind, sollten Sie eine Gutachterin oder einen Gutachter hinzuziehen.

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Wer eine offizielle Wohnflächenberechnung erstellt

Eine offizielle, gerichtsfeste Wohnflächenberechnung erstellen zertifizierte Sachverständige, Architektinnen oder spezialisierte Immobiliendienstleister. Sie nehmen die Räume vor Ort auf, wenden die WoFlV korrekt an und stellen ein Dokument aus, das Sie gegenüber Bank, Notar oder Gericht als Nachweis verwenden können.

Hinweis: Selbst erfahrene Gutachter oder Gutachterinnen kommen bei verwinkelten Grundrissen mitunter zu voneinander abweichenden Ergebnissen. Bestehen Sie daher bei komplexen Dachgeschossen auf nachvollziehbare, raumteilige Messprotokolle.

Kosten einer Wohnflächenberechnung

Die Kosten richten sich nach Größe und Komplexität der Immobilie. Für eine einfache Berechnung einer Wohnung zahlen Sie meist zwischen 150 und 400 Euro. Bei größeren Häusern oder Objekten mit vielen Dachschrägen, Gauben und unregelmäßigen Grundrissen liegen die Kosten für ein vollständiges Gutachten mit Vor-Ort-Vermessung häufig bei 500 bis 1.500 Euro, in Einzelfällen auch darüber.

Wohnflächenberechnung online erstellen lassen

Mittlerweile bieten spezialisierte Online-Dienste eine WoFlV-konforme Wohnflächenberechnung an, bei der Sie Raumdaten selbst eingeben oder einen Grundriss hochladen und die errechnete Nutzfläche anschließend von einer Fachperson prüfen lassen. Solche digitalen Angebote eignen sich vor allem für unkomplizierte Grundrisse und als schnelle Vorabschätzung. Bei Dachgeschossen mit vielen Schrägen ersetzt das eine Vor-Ort-Vermessung durch Fachleute in der Regel aber nicht vollständig.

Tipp: Wie sich digitale Werkzeuge grundsätzlich in den Immobilienkauf integrieren lassen, zeigt der Ratgeber zum Einsatz künstlicher Intelligenz beim Immobilienkauf.

Dachboden ausbauen statt umziehen: Lohnt sich das finanziell?

Ein Dachausbau lohnt sich finanziell dann, wenn die Ausbaukosten pro Quadratmeter unter dem Kaufpreis pro Quadratmeter vergleichbarer Immobilien in Ihrer Region liegen und die neu gewonnene Wohnfläche den Marktwert Ihres Hauses entsprechend steigert. Für die reine Bausubstanz sprechen dabei mehrere Faktoren: Wände, Dach und Grundstück sind bereits vorhanden, es entfallen Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklerkosten eines Umzugs, und Sie bleiben in Ihrem gewohnten Umfeld.

Kosten pro Quadratmeter neue Wohnfläche

Die Kosten für einen Dachausbau hängen stark vom Ausstattungsstandard ab (Stand: 2025/2026, Preise je nach Region und Marktlage abweichend). Ein einfacher Ausbau ohne Bad und mit Standarddämmung liegt bei etwa 800 bis 1.500 Euro pro Quadratmeter. Bauen Sie hochwertig aus – mit eigenem Bad, zusätzlichen Gauben, hochwertiger Dämmung und neuer Elektrik –, steigen die Kosten im Schnitt auf 1.500 bis 3.000 Euro pro Quadratmeter neuer Wohnfläche.

Rechnen Sie die Ausbaukosten immer auf die tatsächliche Wohnfläche nach WoFlV, nicht auf die Grundfläche des Dachbodens. Wie das obige Rechenbeispiel zeigt, kann aus 30 Quadratmetern Grundfläche schnell nur 17 Quadratmeter anrechenbare Wohnfläche werden. Die Kosten pro nutzbarem Quadratmeter liegen dadurch effektiv höher als die reine Dachbodenfläche vermuten lässt.

Hinweis: Die Kostenangaben sind marktübliche Näherungswerte, keine amtlichen oder normierten Preise. Die tatsächlichen Kosten hängen stark von Region, Handwerkerauslastung und Objekt ab.

Wertsteigerung realistisch einschätzen

Ein gelungener Dachausbau steigert den Marktwert einer Immobilie in der Praxis um 15 bis 25 Prozent, wenn Lage und Ausführung stimmen. Der Wertzuwachs liegt dabei häufig beim Zwei- bis Vierfachen der reinen Investitionssumme – vorausgesetzt, der Ausbau ist genehmigt, fachgerecht ausgeführt und die neue Wohnfläche korrekt nach WoFlV berechnet und dokumentiert.

So finanzieren Sie den Ausbau am besten

Für die Finanzierung eines Dachausbaus stehen Ihnen mehrere Wege offen, die sich auch kombinieren lassen:

  • Modernisierungskredit: zweckgebundener Ratenkredit, meist ohne Grundbucheintrag, für Ausbauten bis zu einer mittleren fünfstelligen Summe.

  • Nachfinanzierung über die bestehende Immobilienfinanzierung: Wenn Sie noch Eigenkapital oder Spielraum in der Beleihung haben, lässt sich der Ausbau oft über eine Aufstockung Ihres bestehenden Darlehens abbilden.

  • Förderungen: Sofern der Ausbau mit einer energetischen Sanierung einhergeht und die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden, kommen zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse im Rahmen der KfW-Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) infrage.

  • Bausparvertrag: Wer frühzeitig anspart, sichert sich einen planbaren Zinssatz für die spätere Auszahlung.

Typische Fehler, die teuer werden können

  • Fallstrick 1: Exposé-Fläche stimmt nicht mit der tatsächlichen Wohnfläche überein

    Verkäuferinnen und Verkäufer geben die Wohnfläche im Exposé häufig nach der großzügigeren DIN 277 oder geschätzt an. Als Käuferin oder Käufer sollten Sie vor der Unterschrift immer selbst nach WoFlV nachrechnen oder nachrechnen lassen. Wichtig: Entscheidend ist, was später im Notarvertrag steht. Wird dort eine konkrete Quadratmeterzahl als Beschaffenheit vereinbart, gilt beim Kauf anders als im Mietrecht keine pauschale 10-Prozent-Toleranzgrenze. Abweichungen nach unten können hier bereits eine Kaufpreisminderung oder Schadenersatz begründen.

    Tipp: Mehr zu Prüfpflichten vor dem Notartermin finden Sie in unserem Ratgeber zu versteckten Mängeln beim Hauskauf.

  • Fallstrick 2: Dachausbau ohne Genehmigung zählt nicht als Wohnfläche

    Ein ausgebautes Dachgeschoss benötigt in der Regel eine Baugenehmigung oder Nutzungsänderung, sobald neue Aufenthaltsräume entstehen. Fehlt diese Genehmigung, ist der Ausbau baurechtswidrig – selbst wenn der Raum längst als Schlaf- oder Arbeitszimmer genutzt wird. Zivilrechtlich darf eine solche Fläche im Kaufvertrag nicht ohne Weiteres als Wohnfläche deklariert werden; dies kann einen Sachmangel darstellen und mindert den erzielbaren Kaufpreis. Zudem droht im schlimmsten Fall eine Nutzungsuntersagung oder eine Rückbauverfügung durch das Bauamt.

    Wichtig für die Steuer: Seit der Grundsteuerreform (gültig ab 2025) fließt die Wohnfläche in vielen Bundesländern direkt in die Steuerbemessung ein. Wer einen ungenehmigten Ausbau dort als Wohnfläche deklariert, zahlt entsprechend mehr Grundsteuer – für Flächen, die baurechtlich gar nicht als Wohnraum anerkannt sind. Prüfen Sie daher vor dem Kauf immer die Bauakte beim zuständigen Bauordnungsamt.

    Tipp: Hinweise zum gesamten Ablauf beim Haus- und Wohnungskauf liefert unser Ratgeber zu den sechs Schritten beim Immobilienkauf.

Klare Zahlen statt Bauchgefühl: So sichern Sie sich ab

Die Wohnflächenverordnung mag auf den ersten Blick kleinteilig wirken, mit der Grundregel für Dachschrägen und den Prozentsätzen für Balkone und Terrassen lässt sie sich aber ohne großen Aufwand nachvollziehen. Wer vor dem Kauf, der Vermietung oder dem Dachausbau selbst nachrechnet oder gezielt ein Gutachten beauftragt, verhandelt auf einer belastbaren Grundlage und vermeidet Streit über Kaufpreis, Mietpreis oder Nebenkosten. Gerade beim Dachgeschoss lohnt sich das doppelt: Die korrekte Berechnung entscheidet sowohl über den realistischen Wert der bestehenden Immobilie als auch darüber, ob sich ein geplanter Ausbau finanziell wirklich rechnet.

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Häufige Fragen zur Wohnflächenberechnung

  1. Ein Flur innerhalb der Wohnung zählt grundsätzlich immer zu 100 Prozent zur Wohnfläche. Bei Dachschrägen gilt jedoch auch hier die übliche Höhenregel nach WoFlV. Der Flur zählt nur dann nicht mit, wenn er außerhalb der Wohnung liegt und als gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus oder Zugangsflur mehreren Parteien dient. In diesem Fall handelt es sich um eine Verkehrsfläche des gesamten Gebäudes und nicht um Wohnfläche einer einzelnen Wohneinheit.

  2. Ja, Badezimmer und separate WC-Räume zählen zu 100 Prozent zur Wohnfläche, sofern sie innerhalb der Wohnung liegen. Das gilt unabhängig davon, wie groß oder wie ausgestattet der Raum ist.

  3. Ja, wenn er sich innerhalb der Wohnung befindet. Zwar fordern die Landesbauordnungen für Aufenthaltsräume (wie Schlaf- oder Wohnzimmer) in der Regel Tageslicht und Fenster. Dennoch zählen innenliegende, fensterlose Räume wie Abstellkammern, Speisekammern oder Bäder nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) als Zubehörräume voll zur Wohnfläche.

  4. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Wohnflächenberechnung gibt es für private Vermieter oder Verkäuferinnen nicht. Verpflichtend ist sie allerdings im öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie immer dann, wenn Miethöhe oder Kaufpreis ausdrücklich an eine bestimmte Quadratmeterzahl gekoppelt werden. Dann haftet die Verkäufer- bzw. die Vermieterseite für die Richtigkeit der Angabe.

  5. Ein fensterloser Raum kann nach den meisten Landesbauordnungen nicht als Aufenthaltsraum gelten, da Aufenthaltsräume in der Regel ausreichend Tageslicht und eine Lüftungsmöglichkeit benötigen. Ohne diese bauordnungsrechtliche Einstufung als Aufenthaltsraum zählt die Fläche üblicherweise nicht zur Wohnfläche, auch wenn sie innerhalb der Wohnung liegt.

  6. Mietende haben keinen direkten Anspruch darauf, dass Vermietende eine neue Berechnung erstellen, sie dürfen aber jederzeit selbst nachmessen. Wenn die tatsächliche Fläche abweicht: Für eine Mietminderung muss die Abweichung über 10 Prozent liegen. Bei Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen gilt jedoch eine strikte Toleranzgrenze von 0 Prozent. Hier können Mieterinnen und Mieter ab dem ersten fehlenden Quadratmeter eine Korrektur verlangen.

Redakteur

Tim Seibold

Experte für die Themen Innovation & Digitalisierung und Immobilien

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