Das Anwesen ist ein Kulturdenkmal als Bestandteil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, gemäß § 2 Abs. 3 Hess. Denkmalschutzgesetz. Von daher sind sämtliche Maßnahmen, die das Äußere betreffen (Dach, Fassade, Fenster etc.) genehmigungspflichtig durch die Denkmalschutzbehörde.
Das gilt grundsätzlich für alle Gebäude und für das gesamte Grundstück. Somit sind alle Maßnahmen am Äußeren denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig gemäß § 18 Hess. Denkmalschutzgesetz. Das gilt auch für geplante Neubauten auf dem Grundstück.
Das Objekt wurde vermutlich Ende des 19. Jahrhunderts erbaut. Mitte der 1970ziger Jahre wurde ein Seitengebäude als Wäscherei errichtet und bis Anfang der 1990ziger als solche genutzt. Wobei zu erwähnen ist, dass es sich im wesentlichen um eine Annahmestelle handelte und keine chemische Reinigung betrieben wurde.
Das Wohnhaus teilt sich in mehrere Küchen, Bäder und verschiedene Wohnräume. Komplett von einander getrennte Wohneinheiten wurden nicht gebildet.
Neben dem Haupthaus besteht das Ensemble aus Nebengebäuden und dem Wäschereibau mit Anbauten für Personal und Büro.