Momentan liegt uns für dieses Objekt kein Energieausweis vor, dessen Kennwerte nach § 16a der Energieeinsparverordnung ab dem 01.05.2014 in der Anzeige anzugeben wären. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Eigentümers der Immobilie, einen gültigen Energieausweis erstellen zu lassen und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 EnEV 2014 vorzulegen. Der Eigentümer wurde durch uns darauf hingewiesen.