
Solarstrom teilen: So funktioniert Energy Sharing
Mittags brennt die Sonne aufs Dach, der Zähler der Photovoltaikanlage dreht sich auf Hochtouren – doch die überschüssige Power fließt für wenige Cent ins öffentliche Netz, während in unmittelbarer Nachbarschaft teuer Strom vom Energieversorger bezogen wird. Kommt Ihnen das bekannt vor? Mit Paragraf 42c Energiewirtschaftsgesetz gibt es seit Juni 2026 erstmals eine gesetzliche Grundlage für Energy Sharing: Sie dürfen Ihren Solarstrom direkt an Nachbarinnen und Nachbarn verkaufen. So funktioniert das Teilen.
Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Sie überschüssigen Solarstrom aus Ihrer Photovoltaikanlage direkt an die Nachbarschaft verkaufen, ohne die vollen Pflichten eines Energieversorgers zu übernehmen.
Energy Sharing setzt voraus, dass alle Beteiligten ein intelligentes Messsystem besitzen und zwei Verträge abschließen: einen für die gemeinsame Nutzung des Solarstroms und einen ergänzenden Reststrom-Liefervertrag.
Wirtschaftlich lohnt sich Energy Sharing, denn der Erzeuger verdient mehr als mit der klassischen Einspeisung ins Netz – und die Nachbarschaft zahlt weniger als beim normalen Stromanbieter.
Was ist Energy Sharing nach Paragraf 42c EnWG?
Energy Sharing bezeichnet die gesetzlich geregelte gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zwischen Letztverbrauchern über das öffentliche Stromnetz. Möglich macht das der neue Paragraph 42c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Anders als beim reinen Eigenverbrauch verbrauchen Sie den erzeugten Strom nicht nur selbst, sondern liefern ihn lokal an eine oder mehrere Personen in Ihrer Nähe (rechtlich über das Netz der allgemeinen Versorgung, technisch bleibt es derselbe Strom, der aus jeder Steckdose kommt).
Am Energy Sharing sind mehrere Rollen beteiligt, die Sie kennen sollten, bevor Sie Verträge unterschreiben:
Sharing-Lieferant: betreibt die Photovoltaikanlage (oder eine andere EE-Anlage) und gibt überschüssigen Strom ab
Sharing-Abnehmer: bezieht den Strom als Letztverbraucher oder -verbraucherin und benötigt zusätzlich einen Reststrom-Vertrag für Zeiten ohne Sonne
Reststrom-Lieferant: liefert die Strommenge, die Sharing-Abnehmende nicht aus der Solaranlage erhalten
Sharing-Dienstleister: übernimmt auf Wunsch die energiewirtschaftliche Abwicklung, Bilanzierung und Abrechnung für den Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin
Energy Sharing gilt ausschließlich für Strom aus erneuerbaren Energien. Er kann aus einer Erzeugungsanlage wie einer Photovoltaikanlage stammen oder aus einem Speicher, der ausschließlich mit EE-Strom geladen wurde. Daneben kommen grundsätzlich auch andere Erzeugungsformen für erneuerbaren Strom infrage, etwa ein kleines Blockheizkraftwerk auf Basis erneuerbarer Brennstoffe. Eine Solarthermieanlage eignet sich dagegen nicht für Energy Sharing, da sie Wärme statt Strom erzeugt.
Hinweis: Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres eigenen Netzgebiets ermöglichen. Ab Juni 2028 gilt das auch für direkt benachbarte Netzgebiete. Wer sich zu einer solchen Stromgemeinschaft zusammenschließt, treibt die Energiewende auf Nachbarschaftsebene voran, statt Solarstrom nur ins Netz zu geben.
Wer darf mitmachen, und welche Technik braucht die PV-Anlage?
Grundsätzlich darf jede Person mit einer Photovoltaikanlage oder einer anderen Anlage für erneuerbare Energien am Energy Sharing teilnehmen, solange der Betrieb der Anlage nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Das schließt private Hauseigentümerinnen und -eigentümer ein, ebenso wie Eigentümergemeinschaften, Vermieterinnen und Vermieter oder Wohnungsunternehmen mit einer gemeinschaftlich genutzten Dachanlage. Ausgeschlossen dagegen sind größere gewerbliche Erzeuger sowie Marktakteure, deren Haupttätigkeit die Stromerzeugung ist. Für sie gelten die regulären Regeln der Direktvermarktung.
Als Sharing-Abnehmende zählen Letztverbraucher und -verbraucherinnen im engeren Sinn: Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen. Auch Mieterinnen und Mieter können als Abnehmer teilnehmen, sofern die Wohnung mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet ist. Wer selbst nur eine kleine steckerfertige Solaranlage (Balkonkraftwerk) besitzt, erzeugt in der Regel zu wenig Überschuss, um als Sharing-Lieferant aufzutreten. Als Abnehmer oder Abnehmerin bestehen jedoch keine Einschränkungen.
Stromverkauf an Nachbarn: die technischen Voraussetzungen
Ohne intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter genannt, funktioniert Energy Sharing nicht. Die Abrechnung basiert auf viertelstündlichen Messwerten, sowohl bei der erzeugenden Anlage als auch bei jedem einzelnen Abnehmer, beziehungsweise jeder Abnehmerin. Das bedeutet in der Praxis: Alle Beteiligten benötigen ein Smart-Meter-Gateway, das ihre tatsächlichen Verbrauchs- und Einspeisewerte erfasst, statt wie bisher mit einem pauschalen Standardlastprofil zu rechnen.
Tipp: Wie sich Ihr Zuhause technisch auf solche digitalen Energieanwendungen vorbereiten lässt, beschreibt unser Ratgeber zum Smart Grid fürs Eigenheim.
Wie setzen Sie Energy Sharing Schritt für Schritt um?
- Überschuss prüfen
Werten Sie die Ertragsdaten Ihrer Photovoltaikanlage aus. Nur wenn Sie regelmäßig lokal mehr Strom erzeugen als selbst verbrauchen, haben Sie genug Spielraum für Energy Sharing.
- Nachbarschaft ansprechen
Klären Sie das Interesse in der Nachbarschaft, im Mehrfamilienhaus oder in der Eigentümergemeinschaft. Ohne einen oder mehrere Abnehmer gibt es keinen Sharing-Vertrag.
- Smart Meter beantragen
Fordern Sie bei Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem an, für sich selbst als Sharing-Lieferant und für jeden teilnehmenden Abnehmer.
- Abwicklung organisieren
Entscheiden Sie, ob Sie die energiewirtschaftliche Abwicklung selbst übernehmen oder einen Sharing-Dienstleister beauftragen, der Bilanzierung und Abrechnung managt.
- Verträge abschließen
Setzen Sie einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Preis- und Mengenregelung auf und stellen Sie sicher, dass alle Abnehmenden zusätzlich einen Reststrom-Liefervertrag haben.
- Direktvermarktung anmelden
Melden Sie als Sharing-Lieferant die Einspeisung Ihrer Anlage in der EEG-Veräußerungsform der Direktvermarktung an und starten Sie die viertelstündliche Abrechnung.
Als einfache Entscheidungshilfe gilt: Erzeugt Ihre Anlage regelmäßig Überschuss und gibt es Nachbarinnen oder Nachbarn mit Interesse, dann lohnt sich der nächste Schritt zum Smart Meter. Fehlt bereits der Überschuss oder die Nachfrage in der Nähe, bringt Energy Sharing Ihnen aktuell keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der klassischen Einspeisevergütung.
Sie möchten Solarstrom mit Nachbarn teilen?
Welche Verträge und welche Abrechnung Sie brauchen
Für Energy Sharing benötigen Sie 2 getrennte Verträge, die klar geregelt sein sollten:
- Sharing-Vertrag
Der erste Vertrag regelt die gemeinsame Nutzung zwischen Sharing-Lieferanten und Sharing-Abnehmer. Er legt den Aufteilungsschlüssel, den Preis pro Kilowattstunde, die Laufzeit und die Kündigungsfristen fest. So wird geregelt, wer wie viel Solarstrom zu welchem Preis bekommt – und was passiert, wenn jemand aussteigen möchte.
- Restromliefervertrag
Der zweite Vertrag ist ergänzend, denn Solarstrom fließt nicht rund um die Uhr. Für Nacht, Schlechtwetter und Zeiten mit zu wenig Ertrag schließen Abnehmende daneben einen Vertrag mit einem Stromlieferanten ihrer Wahl ab. Der bestehende Stromvertrag reicht dafür meist aus.
Bei der Abrechnung gilt: Für den gesamten Strombezug aus dem Netz (sowohl für die Sharing-Menge als auch für den Reststrom) fallen die üblichen Netzentgelte und Umlagen an. Die korrekte Zuordnung der Strommengen läuft dabei automatisch über die viertelstündlichen Messwerte des Smart Meters, sodass Sharing-Anteil und Reststrom getrennt abgerechnet werden.
Hinweis: Bei kleinen Anlagen für erneuerbare Energien sieht das Stromsteuergesetz unterhalb bestimmter Leistungsgrenzen Befreiungen vor. Klären Sie individuelle Details am besten mit einer Steuerberatung, da die Ausgestaltung je nach Anlage, Rechtsform und Vermietungssituation unterschiedlich ausfällt.
- Für neue Photovoltaikanlagen soll die staatlich garantierte 20-jährige Einspeisevergütung nach dem aktuellen Referentenentwurf der EEG-Reform 2027 zum 1. Januar 2027 entfallen. Der Wegfall wird jedoch durch befristete Übergangszahlungen für drei Jahre abgemildert, die gestaffelt nach Anlagengröße (bis zu 50 kWp im Jahr 2027) gewährt werden. Bereits bestehende Anlagen behalten uneingeschränkten Bestandsschutz für ihre zugesagte Vergütung.
- Im selben Zuge soll die klassische feste Einspeisevergütung durch marktorientierte Modelle abgelöst werden. Um private Betreiber kleiner Dachanlagen jedoch vor den komplexen Pflichten und Kosten der freien Börsen-Direktvermarktung zu schützen, gilt für sie ab 2027 zunächst eine dreijährige Übergangsregelung.
- Danach wird die eigenständige Direktvermarktung schrittweise zur Pflicht, sodass auch kleine Dachanlagen ihren Strom künftig zum schwankenden Marktpreis statt zu einem festen Satz verkaufen müssten.
- Zusätzlich ist eine Kappung vorgesehen: Kleinere Anlagen dürften dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen, den Rest müssten Betreiberinnen und Betreiber selbst verbrauchen oder zwischenspeichern.
Wichtig: Diese Änderungen basieren auf dem am 18. Juli 2026 vorgelegten Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, welchen das Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Bundestag, Bundesrat und EU-Kommission müssen aber noch zustimmen (geplant ab September 2026).
Fazit für Neuanlagen ab 2027: Da der Staat keine feste Einspeisevergütung mehr garantiert und die Erlöse an der Strombörse unvorhersehbar schwanken, wird Energy Sharing zum finanziellen Sicherheitsnetz: Der direkte Stromverkauf an die Nachbarschaft ist neben dem Eigenverbrauch künftig die einzige Möglichkeit, sichere und kalkulierbare Einnahmen mit dem eigenen Solarstrom zu erzielen.
Energy Sharing, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Welches Modell passt?
Energy Sharing ist nicht die einzige Möglichkeit, Solarstrom mit anderen zu teilen, und nicht in jedem Fall die wirtschaftlich beste. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Modelle ein:
Für Eigentümergemeinschaften und Vermieterinnen und Vermieter in Mehrfamilienhäusern ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in der Regel der einfachere Einstieg, solange alle Abnehmerinnen und Abnehmer im selben Gebäude wohnen: Sie kommt ohne verpflichtenden Smart Meter aus und die Kosten für den Solarstrom können im Gebäudestromvertrag völlig frei vereinbart werden. Energy Sharing wird dagegen erst dann interessant, wenn der Solarstrom über die eigene Gebäudegrenze hinaus an Nachbarhäuser oder eine größere Nachbarschaft fließen soll.
Mieterstrom bleibt für große Bestandsgebäude mit vielen Wohneinheiten wirtschaftlich attraktiv, weil zusätzlich ein Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber gezahlt wird. Dafür übernimmt der Vermieter oder die Vermieterin aber auch die volle Versorgungspflicht der Mieterinnen und Mieter. Zusätzlich schreibt Paragraf 42a EnWG einen Preisdeckel vor: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs betragen, damit Mieterinnen und Mieter garantiert günstiger fahren als in der Grundversorgung.
Wie viel können Sie mit Energy Sharing wirklich verdienen?
Energy Sharing lohnt sich finanziell, wenn der vereinbarte Preis über der Einspeisevergütung und unter dem Strompreis liegt, den Ihre Nachbarinnen und Nachbarn sonst zahlen würden. Die Produktion von Solarstrom aus der eigenen Anlage kostet je nach Anlagengröße etwa 11 bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Die Einspeisevergütung für neue Anlagen liegt aktuell bei unter 8 Cent pro Kilowattstunde und deckt diese Kosten damit nicht. Energy Sharing schafft hier Spielraum, weil Erzeugende und Abnehmende den Preis frei verhandeln. Auch 0 Euro pro Kilowattstunde ist übrigens rechtlich zulässig, etwa innerhalb der Familie.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung:
Für den Anlagenbetreiber oder die -betreiberin bedeutet das höhere Einnahmen und einen Vorteil gegenüber der reinen Einspeisevergütung. Für die Nachbarhäuser sinken die Stromkosten, weil der Gesamtpreis unter dem liegt, was sie in der Grundversorgung oder in einem Bestandstarif zahlen würden.
Hinweis: Wer seinen Solarstrom in der Direktvermarktung verkauft (Strombörse) statt an die Nachbarschaft, erhält den sogenannten Marktwert Solar (und der schwankt erheblich). Im Januar 2026 lag er bei rund 11 Cent pro Kilowattstunde, in sonnenreichen Monaten fällt er dagegen oft auf 2 bis 6 Cent, weil dann besonders viel Solarstrom gleichzeitig ins Netz drängt. Damit ist die reine Direktvermarktung für die meisten Anlagenbetreiber wirtschaftlich unsicherer als ein fest verhandelter Sharing-Preis mit Nachbarinnen und Nachbarn.
Welche Fehler Sie beim Energy Sharing vermeiden sollten
Wie sich die größten Stolperfallen beim Energy Sharing von vornherein umgehen lassen, weiß das Kompetenzteam Energysharing des DEN e.V., dem bundesweiten Berufsverband unabhängiger Energieberaterinnen und Energieberater.
Expertentipps von
Matthias Kühn, Florian Hartmann und Detlef Weier
- Modellauswahl
In vielen Mehrfamilienhäusern (auch gemischt genutzt) ist das Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, das Mieterstrom- oder Einzählermodell wirtschaftlich vorteilhafter als Energy Sharing. Prüfen Sie alle Varianten, bevor Sie sich festlegen, und kontaktieren Sie einen Energie-Effizienz-Experten.
- Reststromvertrag
Abnehmer benötigen zusätzlich einen Liefervertrag für Zeiten ohne ausreichend Solarstrom.
- Kosten unterschätzt
Wer nur den verhandelten Energiepreis kalkuliert, überschätzt die eigene Wirtschaftlichkeit. Es fallen zusätzliche Kosten an für den Messstellenbetreiber, Netzentgelte und Umlagen.
- Vorabprüfung der Auswirkung auf die EEG-Umlage
Mit Energy Sharing verfällt der Anspruch auf die EEG-Umlage. Eine Rückkehr ist nicht möglich.
- Vertrag ohne klare Preis- und Kündigungsregelung
Empfohlen wird die Verwendung von juristisch geprüften Musterverträgen.
- Umbau des Messstellenkonzeptes
Vorabprüfung ob Rückkehr zum Grundzuständigen Messstellenbetreiber möglich ist.
- Wirtschaftliche Prüfung
Prüfung durch einen Steuerberater, ob die Rechtsform des Anlagenbetreibers mit dem Paragraf 42c EnWG konform ist und weitere Steuern anfallen.
- Smart Meter rechtzeitig beantragen
Ohne intelligentes Messsystem ist Energy Sharing technisch nicht umsetzbar, und der Einbau durch den Messstellenbetreiber braucht Vorlauf.
- Realistische Zeiterwartung
Auch wenn das Gesetz seit 1. Juni 2026 gilt, brauchen Messstellenbetreiber Zeit, um ihre Prozesse aufzubauen für eine breite praktische Umsetzung.
- Ertragsdaten der PV-Anlage zeigen einen regelmäßigen Überschuss.
- Nachbarhäuser oder Mitglieder der Eigentümergemeinschaft haben Interesse signalisiert.
- Ein intelligentes Messsystem ist beim Messstellenbetreiber beantragt oder bereits installiert (bei allen Beteiligten).
- Sie haben geprüft, ob Sie die Abwicklung selbst übernehmen oder einen Sharing-Dienstleister beauftragen.
- Der zuständige Netzbetreiber ist informiert.
- Ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Preis, Menge, Laufzeit und Kündigungsfrist liegt vor.
- Alle Abnehmenden haben einen ergänzenden Reststrom-Liefervertrag abgeschlossen.
- Die steuerliche Einordnung (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer) ist geklärt.
- Die Direktvermarktung beziehungsweise Bilanzierung ist für die Anlage angemeldet.
Lohnt sich Energy Sharing für Ihr Zuhause?
Energy Sharing lohnt sich für Sie, wenn Ihre Photovoltaikanlage lokal deutlich mehr Strom liefert, als Sie selbst verbrauchen, und wenn in Ihrer Nachbarschaft echtes Interesse an günstigem Lokalstrom besteht. Die gesetzliche Grundlage steht seit dem 1. Juni 2026, allerdings hängt die praktische Umsetzung weiterhin von Smart-Meter-Verfügbarkeit, Netzbetreiberprozessen und passenden Dienstleistern ab. Doch wer die technischen und vertraglichen Voraussetzungen frühzeitig klärt, verschafft sich einen Vorsprung, sobald sich die Abläufe in den kommenden Jahren einspielen.
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Häufige Fragen zu Solarstrom und Energy Sharing
Für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak sind die Einnahmen aktuell in der Regel einkommensteuerfrei, das schließt Erlöse aus Energy Sharing ein. Auf die Lieferung selbst fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift. Lassen Sie Ihren individuellen Fall von einer Steuerberatung prüfen, insbesondere wenn Sie vermieten oder mehrere Anlagen betreiben.
Bei der Nulleinspeisung speisen Sie keinen Strom ins öffentliche Netz ein. Vorteil ist weniger Aufwand, weil weder Einspeisevergütung noch ein Sharing-Vertrag nötig sind; Nachteil ist, dass Sie auf mögliche Einnahmen verzichten und ohne ausreichend großen Speicher überschüssiger Strom schlicht ungenutzt verloren geht.
Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Anlagenbetreiber oder der -betreiberin und wirken Sie auf Abhilfe wie eine andere Modulausrichtung oder eine Antireflexbeschichtung hin. Hält die Blendung erheblich an, kommt ein Beseitigungsanspruch nach dem Nachbarrecht infrage. Ziehen Sie im Streitfall am besten eine Rechtsberatung hinzu.
Diese Regel hat mit Energy Sharing direkt nichts zu tun, sondern beschreibt eine allgemeine Faustregel aus der PV-Planung: Weicht die Dachausrichtung merklich von Süden ab oder verliert ein Modul nach rund 10 Jahren mehr als 20 Prozent seiner Leistung, gilt das als spürbarer Ertragsverlust beziehungsweise als Grund für Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller. Für die Entscheidung rund um Energy Sharing spielt sie keine Rolle.



