Hinweise für Bieter
Das Gericht haftet nicht für etwaige Sach- oder Rechtsmängel (§ 56 ZVG). Für die Wirksamkeit der Terminsbestimmung ist allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ausschlaggebend.
Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wird durch das Gericht üblicherweise aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde, festgesetzt. Gutachten, Expose oder