Das Grundstück liegt an einer befestigten Anliegerstraße und sollte vor vielen Jahren bereits parzelliert und bebaut werden - daraus ist dann nichts Vorzeigbares entstanden.
Nach Auskunft des örtlichen Bauamtes ist eine Bebauung nach § 34 ff. Baugesetzbuch zulässig. Das heißt sie soll sich nach Art und Umfang an der Umgebungsbebauung orientieren, die aus Einfamilienhäusern in eingeschossigere Bauweise, auch mit ausgebautem Dachgeschoss besteht.
Im aktuellen Flächennutzungsplan ist das Flurstück als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Eine Parzellierung und Teilung in etwa 10 Baugrundstücke wäre möglich, wenn dafür die Zustimmung der Gemeinde eingeholt und die Erschließung der jeweiligen Grundstücke gesichert wird. Eine Fläche von etwa 2000 m² könnte sofort bebaut werden, allerdings wollen die Eigentümer die Fläche nur komplett verkaufen.
Die Grundstücksbreite zur Straße beträgt etwa 28 m. Durch Anlegen einer Stichstraße - wie in der Nachbarschaft mehrfach vorhanden - wäre eine Bebauung in erster und zweiter Reihe denkbar. Details dazu klären Sie am Besten direkt mit den Genehmigungsbehörden.