Alle Angaben sind vom Eigentümer gemachte Angaben und wurden von uns nicht auf Richtig- und Vollständigkeit überprüft, eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen. Alle vom Makler gemachten Angaben definieren den Kaufgegenstand ausdrücklich nicht.
Am 01. Mai 2014 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Nach § 16, 16 a EnEV ist der Eigentümer, Verkäufer, Vermieter und Verpächter bei der Vermarktung seiner Immobilie verpflichtet den Energieausweis bei Besichtigungen auszuhändigen oder auszuhängen, bestimmte energetische Kennwerte aus dem Energieausweis sind in Immobilieninserate und Exposés aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Versendung des Exposés bzw. der Schaltung des Immobilieninserates existierte noch kein Energieausweis. Der Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter hat aber bereits die Ausstellung des Ausweises beauftragt. Dieser kann in Kürze, auf jeden Fall aber bei Besichtigung, eingesehen werden.