Der Grundpfandrechtsbrief für das Recht Abt.III Nr.1 ist nicht mehr auffindbar,
so dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel der Kraftloserklärung beantragt wurde.
Die Doppelgarage mit Unterkellerung wurde ca. 1981 genehmigt. Im Jahr 1984 erfolgte die Schlussabnahme.