Bei einer Teilfläche im Dachgeschoss rechts, welche zur Wohnung Nr. 6 gehört, handelt es sich um wohmraumähnlich ausgebaute Nutzfläche.
Bei den meisten Mietverträgen wurde eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, aus denen ersichtlich ist, dass Teilinklusivmieten vereinbart wurden.