Weder dem Eigentümer noch dem Bauordnungsamt der Stadt Bochum liegen Unterlagen zu dem Baujahr, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und der Wohnflächenberechnung sowie der Baurechtmäßigkeit vor. Somit kann keine Gewährleistung für die angegebene Wohnfläche und Baurechtmäßigkeit übernommen werden.
Der bisherige Eigentümer bewohnt im Erdgeschoss die hintere Wohnung und wird nach dem Verkauf weiterhin im Gebäude wohnen bleiben. Zusätzlich werden die Lagerflächen, das Gartenhaus und die Gartenfläche vom bisherigen Eigentümer genutzt. Mit dem bisherigen Eigentümer wird ein Mietverhältnis begründet, mit der in der Mieterliste angegebenen Miete. Der Käufer verpflichtet sich im Kaufvertrag für diese Partei auf sein ordentliches Kündigungsrecht zu verzichten und diese Verpflichtung an einen evtl. Rechtsnachfolger weiterzugeben. Des Weiteren wird in dem Mietvertrag, welcher mit dem aktuellen Eigentümer geschlossen wird, eine Anlage zum Mietvertrag hinzugenommen, in der beschrieben wird, dass der Vermieter auf sein Recht auf außerordentliche Kündigung verzichtet.
Für die kalkulatorische Mieteinnahme wurde der durchschnittliche Quadratmeterpreis der vermieteten Wohneinheiten sowie der Mietspiegel der Stadt Bochum für die Berechnung verwendet. Die restlichen Wohneinheiten sind alle vermietet. Eine Mieterhöhung hat in den letzten Jahren nicht stattgefunden.
Die Immobilie verfügt über einen Bergschadenverzicht. Gemäß Bezugsurkunde, ist von einem Vollverzicht auszugehen.